Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Münzwesen. Hofbeamte. Gerichtsverfassung. 835 
1412, schlossen und auf den sie alle Münzmeister und Wcchsler 
vereidigten, half ebenfalls wenig, da bald darauf der Hussiten- 
krieg das Münzwesen sehr in Verfall brachte. Goldmünzen 
wurden: noch nicht geprägt, sondern erst 1486, nach Vorbild 
der rheinischen oder ungarischen (Güldenpfennige, denarü floreni 
von. Florenz, ducati). Im Jahre 1411 kostete ein rheinischer 
Gulden 19 freiberger Groschen; 1415 stand ein Schock alter 
Groschen gleich mit 2 ½ ungarischen. Gulden.). « ss 
Unter Friedrich dem Ernsten kommt zuerst ein Kanzler, 
doch noch nicht bleibend, vor; auch bemerkt man in diesem 
Zeitraum beständige Räthe am Hofe, unter dem Namen der 
Heimlichen, gewöhnlich aus dem Ritterstande. Mit dem 
Aufkommen besoldeter Hofbeamten treten die ehemaligen Hof- 
dienste der Ministerialen in den Hintergrund. Zur. Einnahme 
der landesherrlichen Gefälle erscheint 1357 zuerst ein magister 
camerae, Kammermeister, der vom magister curiae oder Hof-= 
meister verschieden ist. Die Fürsten hießen damals noch Erlaucht 
und Hochgeboren; Grafen und andere Große Wohlgeboren; 
der niedere Adel Gestrenge, die Geistlichen Ehrwürdige und 
Ehrbare ?). 
Was die Gerichtsverfassung betrifft, so bemerkt man 
zuerst das Verschwinden" des allgemeinen thüringischen Land- 
gerichts zu Mittelhausen, zumal da das Hofgericht der Land- 
und Mark-Grafen unter dem Kanzler und den Räthen sich auch 
über Thüringen auszudehnen anfing. Dagegen blieben noch 
das Mannengericht in höhern Angelegenheiten der Vasallen 
unter fürstlichem Vorsitz, und die Landgerichte in den einzelnen 
Provinzen, mit Gerichtsbarkeit über die unmittelbaren Vasallen, 
die aber an das Hofgericht appelliren konnten. Je mehr sich 
die Territorialgerichtsbarkeit ausbildete, desto weiter wurde die 
1) Horn, Friedrich der Streitbare, S. 254 ff. 
2) Das Wort rat#ag bei Herodot I1, 199 bedeckter Wagen, bei 
Kero, Ottfried und Notker gewölbtes Gemach. Camerarius schon 
unter König Dagobert. Unter Karl dem Großen und Ludwig nahm die 
camera imperialis die Strasgelder ein. Vergl. Ran, über Kameral= 
wissenschaft (1825, 8°), Gött. gelehrte Anzeigen (1. September 1825), 
S. 140; s. auch Schneider, Du Cange und Haltaus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.