Freigerichte. Faustrecht. 337
und nach mit den meisten deutschen Fürsten, zur Aufrechthaltung
des Friedens und ehrlicher Abwehr von Gewaltthätigkeiten; „so
daß sie sich völlig zu Recht mächtig wären“. Von 1382—1426
kommen wenigstens 46 solche Urkunden von Bündnissen vor,
gewöhnlich mit Verabredung gütlicher Austräge mit Obmännem--
oder sogenannten Ungeraden, mit Verköstigung der zugesendeten
gewaffneten Hilfe, Schadenersatz, Theilung des Gewonnenen an
Beute, Land und Gefangenen. Aber eigentliche landesherrliche
Verordnungen zur Abstellung des Faustrechtes findet man in
dieser Zeit noch nicht, wahrscheinlich weil man es, wenn nur
sonst die Form und Frist der Absage und die Tage des Gottes-
friedeus ordentlich gehalten wurden, für erlaubt hielt, bis eine
vertragsmäßige Einschränkung desselben vorhanden sei. Der
Begriff eines höchsten und allgemeinen, jede einseitige Gewalt-
thätigkeit ausschließenden Rechtes war noch nicht vorhanden.
Die einzelnen Fehden jener Zeit, soweit sie unsere Fürsten
angehen, zu berichten, ist unnöthig; sie beschäftigten Friedrich
einen guten Theil seiner Regierung hindurch und gar nicht
immer war er der angegriffene und abwehrende, sondern häufig
auch der angreifende Theil. Gewöhnlich entstand aus einer
Fehde wieder die andere. Nur mit dem Beginn des Hussiten-
kricges wurde es nach innen etwas ruhiger. )
Das Faustrecht hatte aber doch eine gute Folge in seiner
freilich unabsichtlichen Beförderung des städtischen Flores. (Eine
entferntere könnte vielleicht in der Fernhaltung des römischen
Rechtes gesucht werden, wie auch wirklich bei der Stiftung der
Universität zu Leipzig kein Lehrstuhl diesem Recht bestimmt ge-
wesen und noch kein Kanzler Doktor dieses Rechtes war.) Es
mehrte auch die Zahl der Lehensoblationen und damit die
Fürstenmacht, während die Erwerbung vieler Rittergüter durch
Bürger, die verminderte Wichtigkeit des Adels im Kriege seit
1) Horn (riedrich der Streitbare) zählt von 1384—1420 wenigstens
40 Fehden auf. Eine der wichtigsten war die gegen Kurfürst Johann von
Mainz, wegen angeblicher Ermordung Friedrichs von Braunschweig. Mit
Friedrich und Wilhelm waren die Fürsten von Braunschweig und Hessen;
mit dem Mainzer die Grasen und Herren von Hohnstein, Bibra, Wan-
genheim. Fricdrichs Absagebrief (1403) bei Horn, S. 467.
PDöttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 22