1484
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866 Das Herzogthum Sachsen 1356 —1423.
(1434) an die baseler Kirchenversammlung, die seinen Gesandten
als einen kurfürstlichen anerkannte und zwei Mal den damaligen
Kurfürsten von Sachsen, Friedrich den Sauftmüthigen, vorlud,
wogegen aber dieser sowie Kaiser und Reich protestirten. Erich
starb 1435; vergebens beanspruchte sein Nachfolger Bernhard
bei der Wahl Albrechts II. die sächsische Kurstimme; noch Her-
zog Johann suchte die alten Ansprüche 1471 vor und ging selbst
an den Papst 1474, aber ohne bessern Erfolg als seine Vor-
fahren. Diese Hartnäckigkeit von Seiten der Lauenburger läßt
fast glauben, daß sie selbst durch jene falsche Urkunde, hinter
dem Rücken des Kaisers, getäuscht worden sind.
Wenn dies Herzogthum Sachsen nur eine verhältnißmäßig
unbedeutende Rolle spielte, so lag es zunächst an jener unglück-
lichen und schwächenden Theilung in eine wittenberger und lauen-
burger Linie. Die wechselseitige Eifersucht störte die schönsten
Pläne, vereitelte die günstigsten Gelegenheiten zu Erwerbungen,
und die bereits gemachten mußten zum Theil aus Geldmangel
wieder veräußert werden. Was hätten nicht allein mit größerem
Nachdruck für Rechts= und Besitzes -Titel vom Herzogthume
Sachsen abgeleitet und eingebracht werden können; auch Bran-
deuburg hätte ihnen nie entgehen dürfen. Doch finden sich auch
an diesem Hofe die gewöhnlichen vier Hoferbämter, besonders
das Marschallamt in den Häuden derer von Löoser, dann ein
Kanzler. Die Landschaft durfte ohne ihren Willen mit keiner
Bede oder Heißung, mit keinem Dienste außer Landes ohne
Einstimmung, und dann nur schriftlich durch den Fürsten oder
seinen Amtmann (also Schrift= und Amts-Sässigkeit) beschwert
werden. Aber Spuren von Placitis finden sich nicht, vielleicht
weil das Herzogthum aus einer bloßen Herrschaft des askani-
schen Hauses hervorgegangen war 1). Die kurfürstliche Evoca-
tions= und Appellations-Befreiung ging sogar bis auf den Fall,
wenn der Fürst selbst mit seinen Unterthanen in Streit ge-
riethe. Die Gerichtsbarkeit verwaltete der Fürst oder ein dazu
bestellter Landvogt, mit Zuziehung von Räthen oder Va-
sallen. Als förmliche Stände scheinen die Städte noch nicht
1) Chr. Friedr. Weisse, Lehrbuch des königl. sächs. Staatsrechts
(Leipzig 1824) I, 97.