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erschienen zu sein. Doch schlossen sie Bündnisse zu ihrer Sicher-
heit (z. B. 1306 Aken, Wittenberg und Herzberg, 1323 Zerbst
und Wittenberg, dann Köthen und Wittenberg, wo bereits
consules und scabini genannt werden 1), und besonders er-
freute sich Wittenberg als Hauptstadt der Zoll-, Geleits= und
Jagd-Gerechtigkeit, durch Kurfürst Friedrich. Die Städte hatten
ihre Municipalverfassung, doch ohne eigene Gerichte, die Witten-
berg erst 1441 bekam, und erhielten die Lehensfähigkeit; Patri-
monialgerichtsbarkeit muß schon früher von Bürgern besessen
worden sein. Ubrigens findet sich noch aus den Zeiten des
vereinigten Lauenburger= und Wittenberger-Landes ein merkwür-
diger Zolltarif für den Waarenzug zwischen Salzwedel, Ham-
burg und Lübeck, vom Jahre 1248, demzufolge vom ganjen
Ballen (compacko) vier Schillinge, von einem einzelnen Stück
Tuch ein Deuar, vom ganzen Ballen Tuch aber, wie von der
Last Kupfer, Zinn, Blei, Kuh-, Bock= und Rinds-Häuten zwei
Schillinge Transito-Zoll und Geleit gegeben werden sollen; vom
Schiffspfund Wachs, Schaffelle, Feigen, Honig u. s. w. zwei
Denare; desgleichen von Eisen, Stahl, Kesseln und anderen
Gefäßen u. s. w. Ein bedentender Theil dieser Artikel mochte
von Böhmen, Schlesien und den Lausitzen kommen. )
1) In einer dieser Kartelurkunden (in Schöttgen und Kreyssig,
Diplomataria III, 402. No. 24) zwischen Aken (Aquis), Wittenberg und
Herzberg, wenn ich sie recht verstehe, verpslichten sich die drei Städte: wenn
der Vogt in einer dieser Städte wegen Eingrisse in die Bürgerrechte be-
leidigt würde, so sollten die andern beiden Städte bei dem Kurfürsten, als
wenn auch sic gesehlt hätlen, Vorbitte thun; und daß sie Gerichts= und
Bestrafungs, Kosten gegen einen Übellhäler aus den drel Slädlen gemeln-
schaftlich tragen wollten. (B.) «
2) Sam. Lenz (Becmannus enucleatus etc. (1757, Fol.], Cap.
IV, S. 150) hat diese Urkunde. Fr. Chr. Jon. Fischer, Gesch. des
deutschen Handels (1785) II, 34. Unter den Zeugen dieser Urkunde kommt
außer dem Grafen von Holstein auch cin Blücher (Luderus de Blucherc) vor.