Landestheilung von 1485. 407
recht gesehen, gut gerathen. Die Folge zeigte es leider. Es
brach dadurch nicht nur des Fürstenhauses Einheit, sondern
auch des schönen Staates Kraft und Macht in zwei Theile,
die nie wieder vereinigt worden sind und so vereinzelt dem
gewaltigen Drange der Umstände und einer gebieterisch sich
ankündigenden neuen Zeit zum leichtern Spiele wurden. Und
dies geschah wenige Jahre, nachdem die Dispositio Acbillea die
Untheilbarkeit der Marken für ewige Zeiten festgesetzt hatte!
Zwischen den beiden Linien des Hauses Wettin blieb von da
an eine unvertilgbare Animosität zurück, die nicht die geringste
von den Ursachen war, welche 62 Jahre später die Katastrophe
von Mühlberg herbeiführten, und die noch weit über dieselbe
hinaus fortgewirkt hat, so daß viel von dem, was nun fast
400 ahre lang das Land, das Volk, die Dynastie getroffen,
auf dieser schweren Theilung von 1485 steht. Man hältte einen
ernsten Abschied nehmen dürfen, als am 26. August 1485 das
Werk zu Leipzig vollbracht war 7).
Die beiden Haupttheile wurden wieder durch Meißen
und Thüringen gebildet, letzteres mit den fränkischen und
vogtländischen Besitzungen. Das Pleisiuer- und Oster-Land,
dessen politische Existenz von da an ganz aufhört, wurde unter
beide Fürsten getheilt. Doch wurden, wahrscheinlich um einen
inneren Krieg viel schwieriger zu machen, einige Amter, die
mitten im Landesbezirke des einen lagen, dem andern Theile
zugewiesen. Von den Stiftern wurde das Bisthum Merseburg
und die Vogtei über Quedlinburg dem meißner Theile, Naum-
burg= Zeiz dem thüringischen zugewiesen. Von den großen
schriftsässigen Vasallen kamen die Grafen von Stolberg, Hohen-
stein, Mansfeld mit Heldrungen, Arnstein, Beichlingen, Leisnig,
die Herren von Ouerfurt und von Schönburg zu Meißen;
die von Gleichen, Kirchberg, die reußischen Dynasten zu Thü-
ringen. Die mächtigen Schwarzburger fielen für ihre vielen
Güter in beide Portionen; die amtsässigen Vasallen gingen mit
1) Schon Zeitgenossen sahen das Unheil voraus: Chron. Buchense
ad a. 1486 (Bericht der deutschen Gesellschaft zu Leipzig 1839): „Timendum
est, duod divisio adhuc aliquid mali inter principes paritura sit.“ —
Vergl. v. Langenn, Albrecht, S. 140 ff.