414 Inneres 1423 —1485.
die Renten und Nutzungen außer den Einkünften von den
Gütern 29,609 Fl., die Summe aller Einnahmen in Herzog
Albrechts Kammer belief sich 1486 auf 39,983 Fl., die der
Ausgaben auf 22,824 Fl. Die oberste Leitung des Finanz-
wesens lag in der Hand des Hofmarschalls, später des Rent-
oder Kammer-Meisters, unter welchem die Vögte und Amtleute,
mitunter auch besondere Schösser, ferner die Geleitsmänner,
die Brückenämter die Einnahmen besorgten 1). Vermehrt wur-
den die Ausgaben der Fürsten besonders durch die wachsende
Kostspieligkeit der Kriegführung. Denn wenn auch das Heer
noch aus dem alten Lehensaufgebot, den „beschloßten Edelleuten,
die auf des Fürsten Schrift saßen“ oder den Schriftsassen, den
unter die Amter gehörenden Vasallen, den Erbarmannen oder
Amtssassen, und den Contingenten der Städte, Bischöfe, Kapitel
und Abte bestand, so trat doch seit dem Hussitenkriege und seit
dem Aufkommen des Feuergewehrs die Unzulänglichkeit desselben
so zu Tage, daß die Auwerbung von Solduern immer allge.
meiner wurde, zumal bei entferuteren Kriegszügen wie nach
Böhmen oder Burgund, zu denen die Lehenspflicht die Vasallen
nicht überall verband. Gegen die Hussiten verwilligte die Land-
schaft 1428 nur Hilfe, wenn das Lehngut eines ohne Söhne
Gefallenen auch auf Töchter, Brüder oder Vettern von gleichem
Geschlechte, Schild und Helme übergehe.
Da am Ende des 15. Jahrhunverts jener (auch in Be-
ziehung auf den Lanvtagsbesuch wichtige) Unterschied zwischen
Amts= und Schrift-Sassen immer häufiger hervortritt,
so ist zu bemerken, daß derselbe wahrscheinlich von der Eigen-
schaft mancher Städte und Rittergüter, als ehemaliger fürst-
licher Kammergüter, herrührt, die auch, nachdem sie aus diesem
Verhältnisse herausgetreten, doch den landesherrlichen Vögten
(später Amtleuten) unterworfen blieben; denn die Amtsassen
und Schriftsassen von den ehemaligen Burgwarten abzuleiten
und zwar so, daß die erstern zur Vertheidigung ihres Burg-
warts, unter dem Befehlshaber derselben, welches später der
Amtmann geworden war, verpflichtet, manche aber von dem
1) v. Langenn, Albrecht, S. 3414 ff.