Sitten. 419
rühmte Barfüßermöuch Johann Capistranus, predigend und
Wunder khuend, auch Meißen, Lausitz und Thüringen, und
predigte auch in Jena, von Wilhelm cingeladen, über die bessere
Feier des Sonntags, ver Heiligen- und Feier-Tage, gegen
Würfel-, Bret= und Karten= Spiel, die er gewöhnlich wie die
langen Zöpfe der Mävchen und Frauen sich ausliefern ließ und
feierlich verbramte. So ging sein Eifer auch gegen das Kugeln-,
Pilken= (Bölke, Vorläufer des Billard) Spiel, schwarze und
weiße Spieltische (wahrscheinlich das rouge et noir damaliger
Zeit), gegen das halbe und ganze Zutrinken, gegen die Unehe
(wilde Ehe), Unzucht, Wucherei. In Leipzig predigte er mit
solchem Erfolge, daß 160 Mann aufbrachen, um gegen die
Türken zu ziehen, 60 Jünglinge sich von ihm in den Franzis-
kanerorden einkleiden ließen. Wahrscheinlich von ihm aufge-
fordert, erließ Wilhelm gegen alle diese Gebrechen der Zeit zu
Weimar 1452 eine zweite Landesordnung, welche auch bestimmt,
daß jeder Delinquent drei Tage vor der Hinrichtung und daun
noch unmittelbar vor derselben beichten solle 1). In Meißen
ging einc allgemeine Landesordnung erst 1482 von Ernst und
Albrecht aus, welche gleichfalls eine Menge Bestimmungen gegen
den Luxus enthielt: Wie Knechte und Mägde gekleidet sein
dürfen, wie viel ihnen Lohn gereicht wird (jährlich ein Schock
und 40 Groschen einer Köchin, dagegen einem Schweinhirten
bloß 50 Groschen), wieweit den Handwerksleuten Geld und
Essen abzureichen (an Fastentagen zweimal Fische, grüne und
dürre, und Kovent), wie es mit Dingen und Aufkünden der
Dienstboten gehen solle, daß die Unterthanen, weß Standes sie
auch wären, früh höchstens 6, Abends 5 Essen, bloß zweierlei
Wein und Bier (bei 10 Fl. Strafe für jede Schüssel darüber)
haben sollten, wieviel bei Festlichkeiten verwendet, wieviel in
den Schenken geborgt werden dürfe (nicht über einen Gulden),
welche Kleider dieser oder jener Stand zu tragen habe, daß
keine Schleppe länger als zwei Ellen sein solle, daß kein Kleid
den Werth von 150 Fl. übersteige, daß die theuern Wirthe
) P. Jovii Chron. Schwarzburg. in Schöttgon u. Kreysig,
Diplomataria I, 527, wo diese Landesordnung Wilhelms sleht.
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