Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Sitten. 419 
rühmte Barfüßermöuch Johann Capistranus, predigend und 
Wunder khuend, auch Meißen, Lausitz und Thüringen, und 
predigte auch in Jena, von Wilhelm cingeladen, über die bessere 
Feier des Sonntags, ver Heiligen- und Feier-Tage, gegen 
Würfel-, Bret= und Karten= Spiel, die er gewöhnlich wie die 
langen Zöpfe der Mävchen und Frauen sich ausliefern ließ und 
feierlich verbramte. So ging sein Eifer auch gegen das Kugeln-, 
Pilken= (Bölke, Vorläufer des Billard) Spiel, schwarze und 
weiße Spieltische (wahrscheinlich das rouge et noir damaliger 
Zeit), gegen das halbe und ganze Zutrinken, gegen die Unehe 
(wilde Ehe), Unzucht, Wucherei. In Leipzig predigte er mit 
solchem Erfolge, daß 160 Mann aufbrachen, um gegen die 
Türken zu ziehen, 60 Jünglinge sich von ihm in den Franzis- 
kanerorden einkleiden ließen. Wahrscheinlich von ihm aufge- 
fordert, erließ Wilhelm gegen alle diese Gebrechen der Zeit zu 
Weimar 1452 eine zweite Landesordnung, welche auch bestimmt, 
daß jeder Delinquent drei Tage vor der Hinrichtung und daun 
noch unmittelbar vor derselben beichten solle 1). In Meißen 
ging einc allgemeine Landesordnung erst 1482 von Ernst und 
Albrecht aus, welche gleichfalls eine Menge Bestimmungen gegen 
den Luxus enthielt: Wie Knechte und Mägde gekleidet sein 
dürfen, wie viel ihnen Lohn gereicht wird (jährlich ein Schock 
und 40 Groschen einer Köchin, dagegen einem Schweinhirten 
bloß 50 Groschen), wieweit den Handwerksleuten Geld und 
Essen abzureichen (an Fastentagen zweimal Fische, grüne und 
dürre, und Kovent), wie es mit Dingen und Aufkünden der 
Dienstboten gehen solle, daß die Unterthanen, weß Standes sie 
auch wären, früh höchstens 6, Abends 5 Essen, bloß zweierlei 
Wein und Bier (bei 10 Fl. Strafe für jede Schüssel darüber) 
haben sollten, wieviel bei Festlichkeiten verwendet, wieviel in 
den Schenken geborgt werden dürfe (nicht über einen Gulden), 
welche Kleider dieser oder jener Stand zu tragen habe, daß 
keine Schleppe länger als zwei Ellen sein solle, daß kein Kleid 
den Werth von 150 Fl. übersteige, daß die theuern Wirthe 
) P. Jovii Chron. Schwarzburg. in Schöttgon u. Kreysig, 
Diplomataria I, 527, wo diese Landesordnung Wilhelms sleht. 
27°
	        
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