Object: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

II. Der Landtag. 
1. Einleitung. 
Der Abschnitt II ergänzt den Tit. V der Vll. ) u. enthält die Vorschriften über 
die Bildung des Herrenhauses (Nr. 2) u. die Wahl zum Abgeordnetenhause (Wahl- 
verfahren Nr. 4, Wahlkreise Nr. 5), sowie die Geschäftsordnungen für beide Häuser 
(Nr. 3 u. 6). 
1!1) Nr. 12 Anm. 103. 
2. Verordnung wegen Bildung des Herrenhauses!). 
Vom 12. Oktober 1854 (GS. 541). 
Wir Friedrich Wilhelm 2c. verordnen, im Verfolg des Gesetzes 
vom 7. Mai 1853 (Gesetzsammlung S. 181) betreffend die Bildung des 
Herrenhauses, was folgt: 
8. 1. 
Das Herrenhaus!l) besteht: 
1. aus den Prinzen Unseres Königlichen Hauses, welche Wir, sobald 
1) Neubenennung Nr. 12 Anm. 103. 
— Ueber die Bildung des Herren- 
hauses hatte das G. 7. Mai 53 (GS. 
181) bestimmt. 
Artikel 1. Das Herrenhaus wird 
durch Königliche Anordnung gebildet, 
welche nur durch ein mit Zustimmung 
des Landtags zu erlassendes Gesetz 
abgeändert werden kann. 
Das Herrenhaus wird zusammen- 
gesetzt aus Mitgliedern, welche der 
König mit erblicher Berechtigung oder 
auf Lebenszeit beruft. 
Artikel 2. Mit der Publikation 
dieser Königlichen Anordnung treten 
die Artikel 65, 66, 67 und 68 der 
Verfassungsurkunde vom 31. Jannar 
1850, und das interimistische Wahl- 
gesetz für die Wahlen zur Ersten 
  
Kammer in den Fürstenthümern Hohen- 
zollern vom 30. April 1851, außer 
Wirksamkeit und der vorstehende Ar- 
tikel 1 dieses Gesetzes an deren Stelle. 
Das G. — dessen Art. 3 eine mit 
Erlaß der V. 12. Okt. 54 erledigte Ueber- 
gangsbestimmung enthält — bildet einen 
Bestandtheil der Verfassung u. kann nur 
auf dem durch Vll. Art. 107 bezeichneten 
Wege abgeändert werden. Ob dieses auch 
von der auf Grund des G. erlassenen V. 
gilt, ist streitig. — Durch die in Art. 1 
Abs. 2 für die Königliche Anordnung ge- 
zogene Schranke wird die früher (Art. 2) 
vorgesehene Wahl der Mitglieder ausge- 
schlossen. Die durch § 3—5 der V. ein- 
geführte Präsentation bildet nur einen 
Vorschlag, der die Königliche Entschließung 
nicht bindet. — Die V. enthält in § 1—6 
die besonderen, in § 7 die allgemeinen 
Voraussetzungen der Mitgliedschaft u. in 
§ 8—11 die Bestimmungen über deren 
Verlust.
	        
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