508 Kurfürst Johann Friedrich der Großmüthige.
Hofgericht für seine Kurländer mit acht adeligen und vier ge-
lehrten Beisitzern und einer besondern Hofgerichtsordnung. Auf
Land= und Ausschuß-Tagen wurde über Münzwesen, Abkürzung
der Prozesse u. s. w. verhandelt. Der Eid auf Heiligengebeine
verschwand 1)0. Die Irrungen zwischen Johann und seinem
Vetter Georg betrafen nicht bloß die Religion, sondern auch
die gemischten Lehen, Münze, Bergrechte, Gerichte, Straßen,
Geleite, und wurden, Juli 1531, durch einen Ausschuß von
16 Gliedern der beiderseitigen Landschaft in dem schon ge-
nannten grimmaischen Machtspruch zum größten Theil gehoben,
durch welchen auch die Bergstadt Schneeberg ganz an den Kur-
fürsten kam 2). Für ähnliche Fälle wurde eine Austrägalinstanz
von 12 Räthen beider Linien errichtet. Krieg hatte Johann
bis auf jenen Bauernkrieg nicht geführt; doch findet man, daß
auf dem altenburger Landtag eine Summe zum Unterhalt des
Fußvolkes verwilligt wurde, da bloß den Dienst zu Pferde die
Lehensmiliz verrichtete, welcher die Zahl der Pferde genau vor-
geschrieben war, woraus später die Nitterpferdsgelder hervor-
gegangen sind. Das Hoflager des Fürsten war bald zu
Weimar, bald zu Torgan, selten in Wittenberg, von wo 1527
wegen einer Seuche die Universität auf einige Zeit nach Schlieben
und Jena verlegt wurde.
5. Kursachsen unter Johann Friedrich dem Grohmüthigen. Fortgang
des schmalkaldischen Bundes (1532—1545).
Es ist ein merkwürdiges Fürstenleben, das mit Johann
Friedrich über die Bühne des Vaterlandes geht, und eine
merkwürdige Zeit Sachsens, welches in ihm seinen letzten Kur-
fürsten aus ernestinischer Linie haben und die lang vorbereiteten
Entscheidungen nun erfahren sollte, die seine ganze Gestalt und
1) z. B. im Amte Jena schwor man auf Heiligenbeine, die der
Schwörende auf seine Kosten unter Kantion aus Briesnitz holen, barfuß
nach Burgau, wo das Landgericht gehalten wurde, tragen, dort auf den
Schindanger bringen und auf ein seidnes Tuch legen mußte, wobei eine
Kerze brannte. Da auf dem Anger mußte er dann knieend schwören.
Müller, Sächs. Ann., S. 83.
2) Über die später daraus entstandenen Streitigkeiten bis zum
oschatzer Vergleich 1536 f. Weisse III, 104.