Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Vertrag zu Kadan. 518 
seine Kräfte gegen die Barbaresken zu richten, konnte seinem 
Bruder nicht, wie er gern gethau hätte, Beistand leisten. Ander- 
seits waren auch die Fürsten in versöhnlicher Stimmung und 
mit Frankreich nicht enger verbunden als es ihr nächster Zweck 
erheischte. Also unterhandelten der mainzer Kurfürst und Georg 
von Sachsen mit Johann Friedrich zu Annaberg und diesen 
Präliminarien folgte der Hauptvergleich zu Kadan in Böhmen 
(am 29. Juni 1534). Ferdinand ließ dem Herzog Ulrich sein 
Land, aber als österreichisches Afterlehen; mit seiner Forderung, 
daß Ulrich in der Religion nichts solle ändern dürfen, drang 
er jedoch gegen Johann Friedrichs bestimmten Widerspruch nicht 
durch. Wohl aber erkannte man nun Ferdinands Wahl als 
gültig an, wenn bis Ostern 1535 eine eigene Constitution der 
habsburgischen Brüder gemacht würde, daß künftig bei Lebzeiten 
des Kaisers kein römischer König zu wählen sei, wenn nicht 
die Kurfürsten dies vorher auf besonderer Zusammenkunft für 
nöthig erachtet hätten. Da diese Constitution nicht zu Stande 
kam, verweigerte der Kurfürst Ferdinands Anerkennung und 
dafür der Kaiser die Bestätigung der kurfürstlichen Ehe mit 
Sibyllen. Nur die Belehnung wurde am 20. November 1535 
durch Ferdinand zu Wien im Namen des Kaisers vollzogen 1). 
Die Hauptsache war, daß der nürnberger Religionsfriede be- 
stätigt und das Kammergericht in allen protestantischen Sachen 
zur Ruhe gewiesen wurde. Ubrigens beschleunigten den Ab- 
schluß dieses Friedens auch die zu Münster durch die Wieder- 
täufer verursachten Unruhen, von denen bei der Visitation von 
1534 auch im Werrathale und in Erfurt bedenkliche Spuren 
angetroffen worden waren. Johann Friedrich aber benutzte 
bei seinem Besuche in Wien die günstige Stimmung des rö- 
mischen Königs, um von ihm nicht bloß die erneuerte Zusage 
der Einstellung des kammergerichtlichen Verfahrens gegen die 
Protestauten, sondern dabei auch die Weglassung der nament- 
lichen Aufzählung derer, welchen dieselbe zugute kommen sollte, 
1) Wenigstens Ferdinand bestätigte für seine Person des Kurfürsten 
Ehevertrag, wogegen dieser auf die ihm von Friedrichs des Weisen Zeit 
her zustehenden Schlösser in der Gr asschaft Görz verzichtete. 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 23 
1534 
1535
	        
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