Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Herzog Albrecht der Beherzte. 561 
Sagan, und den bibersteinischen Herrschaften an den Erstgebo- 
renen, Herzog Georg, fallen, dagegen Herzog Heinrich und dessen 
Nachkommen Friesland zu ihrem Erbtheile bekommen. (Der 
dritte Sohn, Friedrich, geboren 1474, war 1498 Hochmeister 
des deutschen Ordens in Preußen geworden und wurde als 
abgefunden betrachtet, doch legte er 1507 sein Hochmeisterthum 
nieder und lebte noch bis 1510 zu Rochlitz.) Wenn aber Hein- 
rich diese Statthalterei aufgeben oder durch Krieg oder Ein- 
lösung verlieren sollte, so habe Georg ihm und seinen Nach- 
kommen die beiden Schlösser und Städte Freiberg und Wolken- 
stein mit aller Landesherrlichkeit (nur die der Bergwerke aus- 
genommen) zu übergeben, sowie den vierten Theil aller übrigen 
Landeseinkünfte und die Hälfte der Zinsen von 150000 Fl., 
die dem römischen Könige vorgestreckt worden wären. Ubrigens 
soll der überlebende Bruder dem audern, und dann unter ihren 
beiderseitigen successionsfähigen Erben der älteste weltlichen Stan- 
des folgen; die übrigen sollten mit dem Drittel oder, wenn 
mehr als zwei vorhanden, mit der Hälfte der Einkünfte und 
einer oder zwei Behausungen befriedigt werden. Aber künftig 
zu erwerbende Lander mägen brüderlich und freundlich getheilt 
werden. Dies in der sächsischen Erbfolgegeschichte neue und ehe- 
lials nur bei Klostervogteien, wie über den Petersberg, Gerb- 
städt, vorkommende staatsrechtliche Experiment eines Senio- 
rates wich wesentlich von der Primogenitur im ernestinischen 
oder Kur-Sachsen ab, und beabsichtigte vielleicht nur den nächst- 
vorliegenden Fall eine Auskunft, die mit Verhütung aller Landes- 
theilung auch die Übel gemeinschaftlicher Regierungen vermeiden 
sollte. 1) 
Zedene oder Sidonie, die Tochter Georgs Podiebrad, die 
Stammmutter des albertinischen Hauses, verbrachte die Zeit, 
während ihr Gemahl auswärts kriegte, meistentheils in frommer 
Zurückgezogenheit auf dem Schlosse zu Meißen. Die peinliche 
Gewissenhaftigkeit, mit der sie an den Satzungen der römischen 
1) Der Erbvertrag, der am 14. Seplember 1500 von Maximilian 
bestätigt wurde, bei Glasey, S. 819— 832. Wegen der Interpunktion 
(besonders S. 823 hinter Regierung und Oberleit) wird auch der Ab- 
druck bei Lünig zu vergleichen sein. 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. I. 36
	        
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