624 Inneres 1485 — 1553.
Länder die Eigenschaft des Unterthanen begründe. Dieser Rich—
tung entsprach es auch, daß man seit Beginn des 16. Jahr-
bhunderts die einzelnen Territorien nicht mehr wie bisher als
besondere Stammläuder, sondern als Theile eines zusammen-
gehörigen Ganzen anzusehen begann, worin dann wieder die
nunmehr aufkommende Eintheilung beider sächsischer Länder im
Kreise ihre Erklärung findet. Aufangs scheint weniger der
Grund zweckmäßigerer Verwaltung als der besserer Aufsicht über
das Münzwesen und bequemerer Erlegung der sogenannten
Türkensteuer bei dieser Eintheilung vorgewaltet zu haben.
Wenigstens ist dies im albertinischen Sachsen ausdrücklich
angegeben, wo 1534 Münzaufseher über die bereits 1503 von
Georg dem Bärtigen eingerichteten neun Landkreise erwähnt
werden. Letztere waren 1. der haynicher und langensalzer; 2. der
am Harz und in der güldnen Aue; 3. im Grimmental an der
Unstrut; 4. der meißen-dresdensche; 5. der erzgebirger; 6. der
osterländische; 7. der rochlitzer; 8. der landsberger und die Pflege
Delitzsch; 9. der schwarzenelster Kreis. Im Kurfürstenthum be-
stand das eigentliche Herzogthum für sich, die drei andern Kreise
bildeten Thüringen, die fränkischen und vogtländischen, die meißm-
schen und osterläundischen Amter der Kurlinie 1). Allein dies ganze
Verhältniß bekam erst nach der wittenberger Kapitulation unter
Moritz mehr Festigkeit, wo man die alte Landeseintheilung irt
Kurkreis, Thüringen, Meißen und Osterland wieder vorzog und
Dresden, Leipzig, Wittenberg und Salza zu Legestädten dieser-
Kreise machte, aber bald auch für andere Stenern als die
Türkensteuer. Zu diesen vier Kreisen kam 1570 der vogtläu-
dische und 1588 der neustädter hinzu. Erst 1691 wurde der
erzgebirgische vom allzugroßen meisßner Kreise auggeschieden.
Dagegen theilten die ernestinischen Fürsten 1554 ihr kleines
Land in den weimarischen, altenburgischen, pößnecker, gothaischen
und fränkischen Kreis. Zur Erhaltung des Landfriedens wurden
1) Colex August. II, 747 ad 1542. Hauptschrift über diesen Ge-
genstand ist: Scheusfler (eigentlich der Präses C. S. Zachariä),
De divisione Sazoniac electoralis in circulos (Viteb. 1798). Zachariä
unterscheidet S. 8 zwel Eintheilungsprincipe: Stenererhebung und Ver
waltung. Vgl. auch Weisse, Gesch. der kursächs. Staaten 1II, 293.