Eintheilung in Kreise. Landstände. 625
im spätern albertinischen Sachsen Oberhauptleute den Kreisen
gegeben, welche mitunter auch in Rechtssachen des Fürsten Stelle
vertraten. Die Kreishauptleute mit den ihnen untergeordneten
Amtshauptleuten erscheinen erst im 17. Jahrhundert.
In jedem Kreise bestand ein landschaftlicher Ausschuß zur
Vertheilung der aufgelegten und verwilligten Steuern, die daun
durch einen adeligen Kreiseinnehmer und die Obrigkeiten der
Legestädte erhoben wurden. Die eigentlichen Kreistage kommen
später vor. Wohl aber schlossen sich die gleichartigen Stände
der verschiedenen Kreise auf den Landtagen enger an einander
an; besonders die Städte, die bei der steigenden Geldnoth der
Fürsten am schwersten und häufigsten in Anspruch genommen
wurden. Im Jahre 1541 wurde mit den Prälaten und Stif-
tern, sowie mit den Grafen und Herren, wenn sie persönlich
amwesend waren, besonders verhandelt. Das Feudalsystem hatte
ein verschiedenes Interesse unter die Klassen der Landschaft ge-
worfen und sie zertheilt, was den geldfordernden Fürsten wohl
zu statten kam. Der Einfluß der Stände entwickelte sich immer
mehr und begann sich neben den inneren auch auf die äußeren
Verhältnisse zu erstrecken und selbst Moritz, der im einzelnen
Fallc seine Politik auch ohne und gegen den Willen seiner
Stände durchzusetzen wußte, hat nie danach getrachtet ihre Wirk-
samkeit grundsätzlich zu beschränken. Auch wachten die Stände
sorgfältig über ihre Rechte; sie beschwerten sich, als Herzog
Georg 1537 einen Theil von ihnen nach Oschatz, einen andern
nach Meißen berufen hatte, sie drangen 1539 in Heinrich den
Frommen, daß er sein Regiment mit ihrem Wissen und Rath
anstellen solle, was ihnen der Herzog mit den Worten zugestand:
„„Ihr wisset, daß es bei Unsern Vorfahren altes Herkommen
und gehalten ist worden, daß in Sachsen darinnen Ew. Liebe
und Ehre, und auch andere Unsere Unterthanen Land Schade
und Verderb, Nutz und Gedeihen gelegen, Nichts gehandelt
und geschlossen worden, es sei denn an Ew. Lieben und Euch
Prälaten, Grafen und Herrn und denn der Würdigsten von
der Ritterschaft und Städten zuvor angezeiget, Ew. Liche und
der Andern Rath und Bedenken darinnen gehört und auch die-
weil Uns hochwichtige Sachen vorgetragen, daran Uns, Unserm
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 10