Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Eintheilung in Kreise. Landstände. 625 
im spätern albertinischen Sachsen Oberhauptleute den Kreisen 
gegeben, welche mitunter auch in Rechtssachen des Fürsten Stelle 
vertraten. Die Kreishauptleute mit den ihnen untergeordneten 
Amtshauptleuten erscheinen erst im 17. Jahrhundert. 
In jedem Kreise bestand ein landschaftlicher Ausschuß zur 
Vertheilung der aufgelegten und verwilligten Steuern, die daun 
durch einen adeligen Kreiseinnehmer und die Obrigkeiten der 
Legestädte erhoben wurden. Die eigentlichen Kreistage kommen 
später vor. Wohl aber schlossen sich die gleichartigen Stände 
der verschiedenen Kreise auf den Landtagen enger an einander 
an; besonders die Städte, die bei der steigenden Geldnoth der 
Fürsten am schwersten und häufigsten in Anspruch genommen 
wurden. Im Jahre 1541 wurde mit den Prälaten und Stif- 
tern, sowie mit den Grafen und Herren, wenn sie persönlich 
amwesend waren, besonders verhandelt. Das Feudalsystem hatte 
ein verschiedenes Interesse unter die Klassen der Landschaft ge- 
worfen und sie zertheilt, was den geldfordernden Fürsten wohl 
zu statten kam. Der Einfluß der Stände entwickelte sich immer 
mehr und begann sich neben den inneren auch auf die äußeren 
Verhältnisse zu erstrecken und selbst Moritz, der im einzelnen 
Fallc seine Politik auch ohne und gegen den Willen seiner 
Stände durchzusetzen wußte, hat nie danach getrachtet ihre Wirk- 
samkeit grundsätzlich zu beschränken. Auch wachten die Stände 
sorgfältig über ihre Rechte; sie beschwerten sich, als Herzog 
Georg 1537 einen Theil von ihnen nach Oschatz, einen andern 
nach Meißen berufen hatte, sie drangen 1539 in Heinrich den 
Frommen, daß er sein Regiment mit ihrem Wissen und Rath 
anstellen solle, was ihnen der Herzog mit den Worten zugestand: 
„„Ihr wisset, daß es bei Unsern Vorfahren altes Herkommen 
und gehalten ist worden, daß in Sachsen darinnen Ew. Liebe 
und Ehre, und auch andere Unsere Unterthanen Land Schade 
und Verderb, Nutz und Gedeihen gelegen, Nichts gehandelt 
und geschlossen worden, es sei denn an Ew. Lieben und Euch 
Prälaten, Grafen und Herrn und denn der Würdigsten von 
der Ritterschaft und Städten zuvor angezeiget, Ew. Liche und 
der Andern Rath und Bedenken darinnen gehört und auch die- 
weil Uns hochwichtige Sachen vorgetragen, daran Uns, Unserm 
Böttiger, Geschichte Sachsens, 2. Aufl. 1. 10
	        
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