Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

682 Inneres 1485 — 1558. 
Nitter und Edelleute, die den Ampten nicht unterworfen, son- 
dern die auf sonderliche Schriefft unser Kanzleyen sitzen, auch 
alle Rethe unser Stedte und Richter, die keinem Ampt zuge- 
thau seyhn"), das Oberhofgericht. Da es die vier jährlichen 
Sitzungen abwechselnd zu Altenburg und zu Leipzig hielt, so 
war der Hofrichter, in dessen Land die Session war, der Vor. 
sitzende, der des anderen Fürsten sein erster Beisitzer. Durch 
die neue Hofgerichtsordmung von 1529 wurde die Zahl der 
Räthe von 9 auf 12 erhöht, 4 Nitter, 4 Adelige und 4 Doe-. 
toren. Als aber 1548 die Söhne des gefangenen Johann Frie- 
drich ihren Unterthanen verboten, das leipziger Oberhofgericht 
anzuerkennen, trat es ausschließlich für das Kurfürstenthum mit 
der früheren Zahl der Beisitzer in seinen vorigen Stand und 
erhielt durch Moritz eine neue Ordnung 1). Für den Rurtreis 
errichtete Johann der Beständige 1529 ein eigenes Hofgericht 
zu Wittenberg, welches Moritz nach dem Kriege, wo es in 
Verfall gerathen, restituirte (1550). Die oberste Inslanz war 
bei dem Landesherru selbst und seinen Räthen, welche ihre 
Rechtssprüche gewöhnlich von dem leipziger Schöppenstuhle ein. 
holten. Doch fehlte viel, daß dieser Instanzenzug sogleich streug 
eingehalten worden wäre. Namentlich versuchten die Grafen 
und Herren, wiewohl vergeblich, sich einem Gerichte zu ent 
ziehen, das zum Theil mit den ihnen verhaßten Doctoren be- 
setzt war; doch errichtete Moritz, um bei seinen großen Plänen 
nicht durch Mißvergnügen im Inneren gestört zu werden, in 
dem Hofrathe eine Behörde, bei welcher sie ihre Streitigkeiten 
aubringen konnten, so daß dieses Collegium in einigen Fillen 
concurreute Gerichtsbarkeit mit dem Hofgerichte übte. Noch galt 
das landesübliche sächsische Recht, wie es aus dem Sackseu- 
spiegel und dem sächsischen Weichbildrechte, sowie aus der Nechts. 
übung hervorgegangen, als Hauptrechtsquelle und namentlich 
stritten die Schöppenstühle für dessen Erhaltung; aber je länger 
je mehr drang das römische Recht ein, welches den von seinen 
1) Die Oberhofgerichts -Ordnungen bei Schöttgen und Kreysig, 
Diplom. Nachl. I, 18. Die zweite bei Leonhardi, Geschichte und Be 
schreibung Leipzigo (1799), S. 434. Die von 1518 im (wles Augusleus 
1, 1279. Die wittenberger ebendas. 1, 1331 ff.
	        
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