682 Inneres 1485 — 1558.
Nitter und Edelleute, die den Ampten nicht unterworfen, son-
dern die auf sonderliche Schriefft unser Kanzleyen sitzen, auch
alle Rethe unser Stedte und Richter, die keinem Ampt zuge-
thau seyhn"), das Oberhofgericht. Da es die vier jährlichen
Sitzungen abwechselnd zu Altenburg und zu Leipzig hielt, so
war der Hofrichter, in dessen Land die Session war, der Vor.
sitzende, der des anderen Fürsten sein erster Beisitzer. Durch
die neue Hofgerichtsordmung von 1529 wurde die Zahl der
Räthe von 9 auf 12 erhöht, 4 Nitter, 4 Adelige und 4 Doe-.
toren. Als aber 1548 die Söhne des gefangenen Johann Frie-
drich ihren Unterthanen verboten, das leipziger Oberhofgericht
anzuerkennen, trat es ausschließlich für das Kurfürstenthum mit
der früheren Zahl der Beisitzer in seinen vorigen Stand und
erhielt durch Moritz eine neue Ordnung 1). Für den Rurtreis
errichtete Johann der Beständige 1529 ein eigenes Hofgericht
zu Wittenberg, welches Moritz nach dem Kriege, wo es in
Verfall gerathen, restituirte (1550). Die oberste Inslanz war
bei dem Landesherru selbst und seinen Räthen, welche ihre
Rechtssprüche gewöhnlich von dem leipziger Schöppenstuhle ein.
holten. Doch fehlte viel, daß dieser Instanzenzug sogleich streug
eingehalten worden wäre. Namentlich versuchten die Grafen
und Herren, wiewohl vergeblich, sich einem Gerichte zu ent
ziehen, das zum Theil mit den ihnen verhaßten Doctoren be-
setzt war; doch errichtete Moritz, um bei seinen großen Plänen
nicht durch Mißvergnügen im Inneren gestört zu werden, in
dem Hofrathe eine Behörde, bei welcher sie ihre Streitigkeiten
aubringen konnten, so daß dieses Collegium in einigen Fillen
concurreute Gerichtsbarkeit mit dem Hofgerichte übte. Noch galt
das landesübliche sächsische Recht, wie es aus dem Sackseu-
spiegel und dem sächsischen Weichbildrechte, sowie aus der Nechts.
übung hervorgegangen, als Hauptrechtsquelle und namentlich
stritten die Schöppenstühle für dessen Erhaltung; aber je länger
je mehr drang das römische Recht ein, welches den von seinen
1) Die Oberhofgerichts -Ordnungen bei Schöttgen und Kreysig,
Diplom. Nachl. I, 18. Die zweite bei Leonhardi, Geschichte und Be
schreibung Leipzigo (1799), S. 434. Die von 1518 im (wles Augusleus
1, 1279. Die wittenberger ebendas. 1, 1331 ff.