Kirchliche Verhältnisse. 637
Thüringen (dessen mehr als 30 Klöster hier nicht mitgezählt
sind) und Sachsen hatten 2 von den 13 Deutschordensbailliagen
oder Landcomthureien gebildet. Das Recht dleser Klosterein-
ziehungen war unbestritten aus der neuen Kirchengewalt her-
vorgegangen, und diese konnte selbst wieder gewissermaßen reichs-
rechtlich aus dem Reichsbeschlusse von Speier 1526 abgeleitet
werden, dem zufolge die Sorge für das Religionswesen den
Landesobrigkeiten und ihren Unterthanen bis zur Austellung
cines allgemeinen Conciliums überlassen worden war 1). Eine
solche Einheit der kirchlichen Landesverwaltung war aber schon
darum höchst wünschenswerth, weil vor der Reformation der
Papst, die Erzbischöfe von Magdeburg und Mainz (für Thü-
ringen), die drei Landesbischöfe zu Meißen, Merseburg und
Naumburg-Zeiz, für einen Theil des Kurkreises der Bischof
von Brandenburg, ja für einzelne kleinere Landestheile der Erz-
bischof von Prag und die Bischöfe von Halberstadt, Havelberg,
Lebus und Bamberg im Besitze des innern und äußern Kirchen-
regiments gewesen waren?). Damit mußte endlich der Streit
über die Landsässigkeit oder Reichsunmittelbarkeit der drei Bis-
tbümer Sachsens factisch beendigt werden. Der Verwendung
bieser Klostergüter ist schon gedacht. Herzog Heinrich gab seinen
Ständen eine Versicherungsurkunde (7. August 1540), daß die
Klöster und geistlichen Gestifte in ewigen Zeiten zu keiner an-
sdern Absicht als Beförderung der Ehre Gottes und Hilfe der
Armen angewendet werden sollten. Nur einige wenige Kloster-
binzu, wie es Canzler. Tablenn bistoriquc de I’lectorat de Saxe
(1786) 1III. 572 gelhan, so kommen weit über auderkhalbhundert heraus,
und wenn man bedenkt, daß Canzler die in den spätern ernestinischen
Ländern auch übergcht, z. B. Wcimar, Gotha, Eiscnach 2c., so beläuft
sich ihre Zahl nahe an 200. Man vergleiche die Saronin und Thuringia
sacra im Manuser. von Kuanth u. Grundmann auf der dresdner
Vibliothek, Mslc. J. 162; K, 75.
1) Darauf macht besonders K. G. v. Weber, Syst. Darstellung
des im Königreiche Sachsen geltenden Kircheurcchtes (1819) 1, 139 nach
Stellen von Seckendorlf, Ilist. Luther. II, 45; III, 196 aufmeilsam.
Die Fürsien deducirten ihre Gewalt auch wohl „aus dem ihnen von Gott
ansgetragenen Amt“.
2) S. v. Weber im angeführten Werke 1, 131.