Full text: Geschichte des Kurstaates und Königreiches Sachsen. Erster Band: Von den frühesten Zeiten bis zur Mitte des sechzehnten Jahrhunderts. (1)

Ellihards I. Tod. Boleslav. #- 
er nur in Demuth verharren wollen“, am 30. April 1002 zu 
Pölde von Graf Siegfrieds von Nordheim Söhnen bei Nacht 
erschlagen. Zu Großjena unweit Naumburg wurde er begraben, 
später sein Leichnam in das von ihm gegründete St. Georgs- 
lloster zu Naumburg versetzt. Seine drei Söhne, Hermann, 
Ekkard und Günther oder Guneelin, spielten jeder eine Rolle; von. 
seinen Töchtern durfte sich Luitgard nun mit ihrem Werner 
vermählen, Oda aber heirathete erst 1018 Boleslav von Po- 
len; Mathilde heirathete Markgraf Dietrich von der Ostmark, 
der Erbe Eilenburgs, der tapfere Wettiner. Für die Mark 
Meißen begann jetzt eine Zeit schwerer Leiden. Boleslav, 
Chrobry, der gewaltige Polenherzog, brach auf die Nachricht 
von Ekkihards Tode eilig durch Geros Mark in das Milciener- 
land herein, Üüberrumpelte Budissin, Strehla, und ein Graf 
Gunzelin, den Thietmar Boleslavs und Andere Ekkihards I. 
Bruder nennen und der auch wohl des Erstern Halbbruder 
von Einer Mutter sein konnte, bemächtigte sich in des jungen 
Hermann Abwvesenheit Meißens durch verrätherische Beihilfe 
der slavischen Bewohner, nachdem dem Burggrafen Ozer und 
seiner Schar freier Abzug gewährt worden, und besetzte das 
ganze Land bis zur Elster, klüglich den Schein verbreitend, als 
1018 
handle er im Einverständniß mit Herzog Heinrich von Baiern. 
Auf dem merseburger Reichstage 1002 huldigte zwar Boleslav 
dem neuen König Heinrich ldem Heiligen) und bot ihm für 
Meißen schweres Geld, erlangte aber Nichts, als daß Gunzelin 
diese Mark behielt, wogegen er dem König die Lausitz und das 
Milcienerland wieder herausgab 1). Voll Unmuth sieckte er 
auf dem Heimweg Strehla in Brand. 
Die nächsten Jahre (1003) bis zum sogenannten budissiner 
Frieden (1018) siud in jeder Art und Weise trostlos und ohne 
großartige und bleibende Ereignisse. Zu dem Kampfe mit Polen, 
der die Marken zu Einöden zu machen drohte, indem gewöhn- 
lich die genommenen Plätze geplündert und verbrannt, die Ein- 
wohner zu Tausenden in die Sclaverei nach Polen gesendet 
1) Wenn nämlich redditis sibi regionibus (Thietm. V, 10) auf 
den König zu beziehen ist. L. Giesebrecht, Wend. Gesch. II, 10 und 
Hirsch, Jahrb. d. deutschen Reichs unter Heiurich II. (1862), S. 224. 
1003 
1018
	        
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