Contents: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

Reichs-Gesetzblatt. 
Jahrgang 1913. 
  
  
  
  
  
  
Nr.   4 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über den Absatz von 
Kalisalzen. S. 15. — Bekanntmachung, betreffend Übergangsbestimmungen zur Reichsversiche- 
rungsordnung. S. 16. 
 
 
(Nr. 4162.) Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über 
den Absatz von Kalisalzen. Vom 10. Januar 1913. 
Auf Grund des § 51 des Gesetzes über den Absatz von Kalisalzen vom 25. Mai 
1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 775) hat der Bundesrat folgende Ergänzung der am 
9. Juli 1910 (Reichs-Gesetzbl. S. 925) bekannt gemachten Ausführungsbestim- 
mungen beschlossen: 
Zum X. Abschnitt. Kontrollmaßregeln. (Zu 9 51)“ tritt nachstehende 
Vorschrift: · 
9.   Als Absatz von Kalisalzen nach dem Ausland (§§ 3, 4 des Gesetzes) 
ist das Verbringen von Kalisalzen auf jenseits der Grenze belegene 
Grundstücke zum Zwecke der Düngung nicht zu behandeln, sofern diese 
Grundstücke von innerhalb der Grenze belegenen Wohn- und Wirt- 
schaftsgebäuden aus bewirtschaftet werden. 
Die Landeszentralbehörden werden ermächtigt, Kontrollvorschriften zu erlassen. 
Berlin, den 10. Januar 1913. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
 
Reichs-Gesetzbl. 1913. 4 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Januar 1913.