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Gesetz nicht; bei nicht notwendig zu erledigenden Sachen wird es
dabei sein Bewenden haben. Andernfalls ist es Pflicht und Recht
des Senats, kraft seines Oberaufsichts in dringenden Fällen provisorisch
handelnd einzugreifen, bis die definitive Entscheidung durch Beschluß
von Senat und Bürgerschaft getroffen ist.!)
Deputationsberichte und Gesetzentwürfe werden vom Vor-
sitzer redigiert und sind von der Deputation zu genehmigen. In
beratenden Deputationen und bei Abfassung von Gutachten überhaupt
kann die Minorität Aufnahme ihrer Gegengründe und Vorschläge
verlangen (Gesetz § 18b). Die Berichte werden doppelt ausgefertigt,
beide Ausfertigungen dem Senat eingereicht, welcher das für die
Bürgerschaft bestimmte Exemplar dieser innerhalb sechs Wochen, auf
Verlangen der Hälfte der bürgerschaftlichen Mitglieder sofort, zugehen
läßt (Ges. 8§ 19).2)
Eine Subdeputation kann von einer Deputation eingesetzt
werden; in jedem Fall muß einer solchen mindestens je ein Mitglied
des Senats und der Bürgerschaft angehören; falls nicht ohne weiteres
eine Verständigung erfolgt, wählen die Mitglieder des Senats und
der Bürgerschaft getrennt ihre Subdeputierten. Ihre Zahl und
der Geschäftskreis der Subdeputation wird von der Deputation be-
stimmt (Ges. § 20, 21).
* 34. Zechtsstellung der verwaltenden Deputationen
und ihrer Mitglieder.
I. Die verwaltenden Deputationen sind Behörden:
ein Kreis von Staatsgeschäften ist ihnen kraft öffentlichen Rechtes zur
Erledigung zugewiesen.') Sie sind Staatsbehörden oder Gemeinde-
behörden der Stadt Bremen, letzteres wenn sie nur Gemeinde-
angelegenheiten zu besorgen haben. Da die Trennung der Stadt
Bremen vom Staat aber nicht durchgeführt ist (unten § 40), können
auch die allgemeinen Deputationen (Ges. § 54 1) zugleich als Gemeinde-
1) ck. Bericht der Verfassungsdeputation Verh. 1852 S. 251 f.: „Nähere
Bestimmungen für den Fall, daß kein Beschluß zustande kommt, sind nicht
getroffen in der Voraussetzung, daß solchenfalls unter Umständen das Ober-
aufsichtsrecht des Senats zur Geltung kommt."
2) Bis zu dem Gesetz vom 27. April 1873 (S. 46) hatte der Senat ihr
die Berichte stets unverzüglich zuzustellen.
3) Laband Bd. I § 39 S. 338; O. Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht
Bd. 1 88 S. 96 Anm. 2.