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schaften mit beschränkter Haftung sind oder gewesen sind, ohne
später einen andern Berufszweig ergriffen zu haben (Ges. 82;
ef. über den Austritt § 4, 5).1)
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind auch Gewerbe-
treibende, deren Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht
(H. G. B. § 1 Abs. 2 n. 1, 2, 9). Auch sie gehören also, wenn
sie Mitglieder der Börse sind, zum Kaufmannskonvent, vor allem
also Großindustrielle. (Über ihre Zugehörigkeit zum Gewerbekonvent
unten S. 101).
Der Kaufmannskonvent berät über Angelegenheiten des Bremischen
Handels und der Bremischen Schiffahrt (Ges. § 6); er kann seine
Mitglieder zu Geldbeiträgen für Handelszwecke verpflichten; der
Beschluß bedarf der Genehmigung des Senats. Über die vom Senat
im Einverständnis mit der Handelskammer zu erlassenden Regulative
in Handels= und Schiffahrtssachen ist er zu vernehmen (Ges. § 30).
Seine Geschäfte leitet die Handelskammer (§ 9 f.).
Die Handelskammer besteht aus 24 vom Kaufmannskonvent
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, die nicht dem Senat an-
gehören dürfen.s) Alle 2 Jahre werden wenigstens 2 neue Mitglieder
gewählt. Die Ausscheidenden sind für das Mal nicht wieder wähl-
bar (über die Wahl und das Ausscheiden ferner Gesetz § 15—24).
Die Handelskammer ist Vorstand der Kaufmannschaft und
Vertreterin ihrer Interessen (Ges. § 1))3 sie besitzt juristische Persönlich-
keit; vermögensrechtlich ist sie Nachfolgerin des Collegii Seniorum
(Ges. § 26).4) Ihr ist die unmittelbare Aufsicht über die Börse
übertragen gemäß Reichs-Börsengesetz § 1, Bremer Börsenordnung
v. 22. Dez. 1896 8§2 (Gesetzbl. 1897 S. 2, ek. § 3, 16 daselbs).
1) Diese Begrenzung der Zugehörigkeit erfolgte bei der Redaktion von
1894. Zuerst war die Mitgliedschaft an den Besitz des Bürgerrechts mit
Handlungsfreiheit geknüpft. Mit seiner Aufhebung 1862 erfolgte die Bestimmung
in dem heutigen Sinn durch Ges. v. 29. Dez. 1862. Über die Entwicklung
auch Deputationsbericht in Verh. 1903 S. 864.
2) Wer seine Zahlungen eingestellt hat, ist nur wählbar, wenn seine
Gläubiger voll befriedigt sind (Ges. § 16; ebenso die Bestimmung für die
Wahl in den Senat in Verf. 8 23 Abs. 2).
„) Über Kollision mit der Gewerbekammer dabei unten § 37 u. f.
4) Eine Auseinandersetzung des Staates mit dem Collegium Seniorum
fand 1849 im Wege des Vergleiches statt. Verh. 1849 S. 180. Das Coll.