Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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schaften mit beschränkter Haftung sind oder gewesen sind, ohne 
später einen andern Berufszweig ergriffen zu haben (Ges. 82; 
ef. über den Austritt § 4, 5).1) 
Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches sind auch Gewerbe- 
treibende, deren Betrieb über den Umfang des Handwerks hinausgeht 
(H. G. B. § 1 Abs. 2 n. 1, 2, 9). Auch sie gehören also, wenn 
sie Mitglieder der Börse sind, zum Kaufmannskonvent, vor allem 
also Großindustrielle. (Über ihre Zugehörigkeit zum Gewerbekonvent 
unten S. 101). 
Der Kaufmannskonvent berät über Angelegenheiten des Bremischen 
Handels und der Bremischen Schiffahrt (Ges. § 6); er kann seine 
Mitglieder zu Geldbeiträgen für Handelszwecke verpflichten; der 
Beschluß bedarf der Genehmigung des Senats. Über die vom Senat 
im Einverständnis mit der Handelskammer zu erlassenden Regulative 
in Handels= und Schiffahrtssachen ist er zu vernehmen (Ges. § 30). 
Seine Geschäfte leitet die Handelskammer (§ 9 f.). 
Die Handelskammer besteht aus 24 vom Kaufmannskonvent 
aus seiner Mitte gewählten Mitgliedern, die nicht dem Senat an- 
gehören dürfen.s) Alle 2 Jahre werden wenigstens 2 neue Mitglieder 
gewählt. Die Ausscheidenden sind für das Mal nicht wieder wähl- 
bar (über die Wahl und das Ausscheiden ferner Gesetz § 15—24). 
Die Handelskammer ist Vorstand der Kaufmannschaft und 
Vertreterin ihrer Interessen (Ges. § 1))3 sie besitzt juristische Persönlich- 
keit; vermögensrechtlich ist sie Nachfolgerin des Collegii Seniorum 
(Ges. § 26).4) Ihr ist die unmittelbare Aufsicht über die Börse 
übertragen gemäß Reichs-Börsengesetz § 1, Bremer Börsenordnung 
v. 22. Dez. 1896 8§2 (Gesetzbl. 1897 S. 2, ek. § 3, 16 daselbs). 
1) Diese Begrenzung der Zugehörigkeit erfolgte bei der Redaktion von 
1894. Zuerst war die Mitgliedschaft an den Besitz des Bürgerrechts mit 
Handlungsfreiheit geknüpft. Mit seiner Aufhebung 1862 erfolgte die Bestimmung 
in dem heutigen Sinn durch Ges. v. 29. Dez. 1862. Über die Entwicklung 
auch Deputationsbericht in Verh. 1903 S. 864. 
2) Wer seine Zahlungen eingestellt hat, ist nur wählbar, wenn seine 
Gläubiger voll befriedigt sind (Ges. § 16; ebenso die Bestimmung für die 
Wahl in den Senat in Verf. 8 23 Abs. 2). 
„) Über Kollision mit der Gewerbekammer dabei unten § 37 u. f. 
4) Eine Auseinandersetzung des Staates mit dem Collegium Seniorum 
fand 1849 im Wege des Vergleiches statt. Verh. 1849 S. 180. Das Coll.
	        
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