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Über die Tätigkeit dieser städtischen Organe enthält die Ver—
fassung nur für den bis jetzt noch nicht eingetretenen Fall der Tren—
nung der städtischen Gemeindeangelegenheiten die Bestimmung, daß
sie nach solcher vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in das
gleiche Verhältnis zu einander treten sollen wie Senat und Bürger-
schaft in Staatsangelegenheiten (Verf. § 79). Schon vorher können
Senat und Stadtbürgerschaft städtische Gemeindeanstalten gründen
und abgesondert verwalten und sollen zu Mitgliedern der Behörden
für städtische Gemeindeangelegenheiten und für städtische Anstalten und
Stiftungen nur Angehörige der Bremischen Stadtgemeinde gewählt
werden, soweit nicht die Gesetze Ausnahmen zulassen (Verf. § 81;
vgl. die Bestimmung des Deputationsgesetzes über die Deputationen
für stadtbremische Gemeindeangelegenheiten § 6).
Die Organisation der stadtbremischen Gemeinde ist hiernach nur
eine Modifikation der staatlichen Organisation. Senat
und Stadtbürgerschaft sind nur die für den engeren Zweck veränderten
Staatsorgane.
Eine schärfere Trennung der Organisation würde eine gegen-
ständliche Trennung zur Voraussetzung haben. Hieran fehlt es.
Das Vermögen des Staates und der Stadt ist nicht gesondert; es
besteht nur ein Staatshaushalt, in den auch die Einnahmen und
Ausgaben der Stadt gehören (Verf. § 82). Die Finanzverwaltung
ist nicht getrennt (unten § 91).
Die in der Verfassung nur andeutungsweise getroffene Bestimmung
der Gemeindeverfassung der Stadt Bremen läßt eine Reihe von
Fragen über den Wirkungskreis von Senat und Stadbtbürgerschaft,
ihre Stellung zu den staatlichen Organen offen, die indessen für das
Landesstaatsrecht bei der Identität der Organe und Personen ohne
Bedeutung sind.
Praktische Schwierigkeiten aber ergeben sich, wo reichsgesetzliche
Bestimmungen eine Tätigkeit Gemeindeorganen oder Gemeindebehörden
zuweisen, z. B. die Gewerbeordnung, die Arbeiterversicherungsgesetze.
Hier ist zu prüfen, welche Regelung unter Zugrundlegung der vor-
handenen Organisation der Landesverwaltung den Absichten des
Reichsgesetzes im gegebenen Fall möglichst entspricht. Ist eine
Regelung durch Ortsstatut vorgesehen (z. B. Gewerbeordnung 8§ 33,
Krankenversicherungsgesetz § 2, 54), so werden Senat und Stadt-