Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

2. In Bremerhaven: a) Grund-, Miet- und Personalsteuer 
jetzt nach Ortsstatut v. 5. Febr. 1902 (S. 84); b) Gemeinde— 
einkommensteuer gemäß Ortsstatut v. 1. April 1902 (S. 89); c) in- 
direkte Abgaben: Hundesteuer nach Ortsstatut v. 5. Febr. 1902 (S. 78), 
Wirtschaftsabgabe, Abgabe für Tanzmusiken, Konzerte und Bälle, für 
Billards und Kegelbahnen. 
II. Die ihnen vom Staat überwiesenen örtlichen 
Geschäfte der Staatsverwaltung müssen die Gemeindeorgane 
erledigen, insbesondere ist der Stadtrat hierzu verpflichtet (St. V. § 90). 
Zu diesen übertragenen Staatsgeschäften gehören z. B. die Standes- 
amtsgeschäfte,)) vor allem aber Geschäfte der Ortspolizei. Die 
Ortspolizeiverwaltung ist grundsätzlich nicht Gemeinde-, sondern 
Staatssache, speziell also Sache des Senats.:) Die Verfassung 
der Hafenstädte sieht aber eine Übertragung auf die Gemeindebehörden 
vor und bestimmt, daß sie, soweit der Senat sie nicht andern Behörden 
vorbehält, vom Stadtrat geführt wird (St. V. § 86). Danach ist 
es also Sache des Senats, zu bestimmen, ob und in welchem Umfang 
das Amt oder der Stadtrat polizeiliche Geschäfte führen soll. 
Bisher hat eine Übertragung polizeilicher Geschäfte auf den 
Stadtrat nur zum kleinen Teil stattgefunden. 
In Bremerhaven ist Sache des Amtes die Straßenpolizei 
am Tage, die Kriminal-, Sitten-, politische Polizei, Aufsicht über 
die Wirtschaften, das Gesindewesen. Dagegen weist die V. vom 
25. März 1892 (S. 51) dem Stadtrat insbesondere zu?): die 
Paß= und Meldepolizei, Aufgaben der Bevölkerungs= und Gebäude- 
statistik, Funktionen der Ortsobrigkeit in Militärangelegenheiten, einen 
Teil der Gewerbepolizei,!) die Feuer= und Baupolizei, jedoch nicht 
für die Häsen und ihre Umgebung, für Schiffswerften und Trocken- 
1) Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875 § 4 und Ausführungsverordnung 
dazu v. 1. August 1902 (S. 63) § 3. « 
2) Verh. 1850 S. 253. 
8) Durch V. v. 3. März 1880 (S. 20) wurden dem Stadtrat in Bremer- 
haven Polizeigeschäfte in größerem Umfang übertragen, die durch V. v. 
23. Febr. 1882 (S. 17) zum Teil wieder dem Amt übertragen wurden. — 
Die Gemeinde wünscht Übernahme der Straßenpolizei, Verh. der Bürgerschaft 
1899 S. 171 f. 
4) ck auch die Ausführungsverordnung zur Gewerbeordnung v. 25. März 
1892 (S. 49) § 5.
	        
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