Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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die gleichen wie bei der Gemeindeausschußwahl; nur daß bei der 
Klasseneinteilung die Besonderheiten für einzelne Gemeinden fortfallen. 
Jede der beiden Klassen wählt zehn Vertreter (V. G. § 12, 13). 
Die Wahl geschieht für jede Klasse in fünf Bezirken, so daß jeder 
Bezirk einen Vertreter bei den regelmäßigen Ergänzungen wählt. 
Sie erfolgt auf sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden zehn Mitglieder 
aus, aus jeder Klasse fünf (Näheres über die Wahlen V. G. S. 16 f. 
und die als Anhang publizierte Wahlordnung). 
Der Senat hat das Recht den Kreistag aufzulösen 
(V. G. §52); es haben dann allgemeine Neuwahlen binnen drei 
Monaten stattzufinden. 
Der Kreistag wird berufen vom Landherrn; mindestens zwei 
Mal im Jahr muß die Berufung erfolgen; der Kreisausschuß oder 
ein Viertel der Mitglieder des Kreistages kann die Berufung ver- 
langen (V. G. § 26). Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich 
und finden unter Vorsitz des Landherrn statt. (Weiteres darüber § 27f f.). 
Der Beratung und Beschlußfassung des Kreistages unterliegen 
die Komunalangelegenheiten des Kreises, darunter ins- 
besondere das Landstraßenwesen: er stellt den Kreishaushaltsetat 
fest, ebenso die Grundsätze der Vermögensverwaltung; er beschließt über 
Einrichtung von Kreisämtern, Zahl und Gehalt der Kreisbeamten. 
(V. G. § 24.) 
II. Der Kreisausschuß. 
Er besteht aus dem Landherrn und sechs Mitgliedern, 
die von dem Kreistage aus den Einwohnern des Landgebietes — also 
nicht nur aus seiner Mitte — gewählt werden. Sie müssen 
bremische Staatsangehörige sein, im übrigen gelten die Voraus- 
setzungen der Wählbarkeit zum Kreistag auch hier. Geistliche, Kirchen- 
diener und Lehrer können nicht Mitglieder sein (V. G. § 35). Die 
Wahl erfolgt auf sechs Jahre, alle zwei Jahre scheidet ein Drittel 
aus. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Mitglieder 
des Kreisausschusses sind öffentliche Beamte im weiteren Sinne; 
sie sind Ehrenbeamte, erhalten nur eine ihren baren Auslagen ent- 
sprechende Entschädigung (V. G. § 43). Sie werden vom Landherrn 
beeidigt und können vom Senat wegen grober oder wiederholter 
Pflichtverletzung ihrer Stellung enthoben werden (V. G. 8§ 360).
	        
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