Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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5. Die Verfassung vom 21. März 1840. 
So blieb das Verfassungswerk bis 1848 unerledigt, und die 
Revolutionsbewegung fand hier staatliche Zustände, die auch gemäßigte 
Elemente nicht als zeitgemäß verteidigen konnten. Am 8. März 1848 
kam die Revolution zum Ausbruch.!!) Der Senat wurde genötigt, 
eine Petition, enthaltend ein Programm der demokratischen Forderungen, 
zu genehmigen, nach der unverzüglich eine auf den Grundlagen gleicher 
Wahlfähigkeit und Wählbarkeit aller Bürger beruhende Versammlung 
zur Vereinbarung einer zeitgemäßen Verfassung mit dem Senat ein- 
berufen werden sollte.:)) Auf Grund eines noch mit dem alten. 
Bürgerkonvent, verstärkt durch hinzugezogene Märzmänner, vereinbarten 
provisorischen Wahlgesetzes wurde demgemäß die verfassunggebende 
Bürgerschaft auf ein Jahr gewählt; eine Verfassungsdeputation von 
16 Mitgliedern, drei aus dem Senate, dreizehn aus der Bürgerschaft, 
trat um Mitte Mai 1848 zusammen. 
Die Prinzipien der Verfassung: Souveränität des Volkes, gleiche 
Berechtigung aller Bürger, Teilung der Staatsgewalt zwischen Senat 
und Bürgerschaft waren durch die Zeitumstände gegeben. Im übrigen 
herrschte in der Deputation wie in der Konstituante eine gemäßigt 
demokratische Richtung, der es gelang, die ultrarevolutionären 
Forderungen der Linken, z. B. Wahl der Senatsmitglieder für sechs 
Jahre und durch alle Bürger, abzuwehren. Bereits im Herbst 1848 
hatte die Deputation den Entwurf fertiggestellt; dem Senat blieb 
nichts anderes übrig, als zu genehmigen; auch die Bürgerschaft er- 
ledigte ihn ohne Schwierigkeiten. Schon am 8. März 1849 konnte 
die „Verfassung des Bremischen Staates“ von den Präsidenten des 
Senats und der Bürgerschaft urkundlich vollzogen werden; publiziert 
wurde sie am 21. März 1849 (Gesetzbl. S. 37 f.); mit acht Neben- 
gesetzen zur Ausführung der Verfassung #) trat sie am 18. April 1849 
in Kraft. 
Die Verfassung änderte den früheren Rechtszustand von Grund 
aus; an Stelle des alten Patrimonialstaats setzte sie den organischen 
  
1) Ueber die Entwicklung der Dinge in jener Zeit: Otto Gildemeister, 
„Die freie Stadt Bremen in ihrer politischen und kulturgeschichtlichen Ent- 
wicklung“ in „Die Gegenwart“ Bd. VIII S. 235 f. (1852.) 
2) Gesetzbl. v. 1848 Nr. 8 S. 19. 
1) Gesetzblatt 1849 S. 65 ff.
	        
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