Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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nicht in Einklang stehen, die notwendige Übereinstimmung ohne 
Verzug wieder zu bewirken.“ Am 27. September 1851 teilte der 
Senat der Bürgerschaft mitt,) er habe die Verfassung gemäß dem 
Bundesbeschluß einer Prüfung unterworfen; zweierlei sei notwendig: 
„unbedingte Entfernung des mit den Fundamentalsätzen des Bundes- 
rechtes in gradem Gegensatz stehenden Prinzips der sogenannten Volks- 
souveränität und eine angemessene Kräftigung der Regierungsgewalt". 
Dementsprechend legte er der Bürgerschaft die fertigen Entwürfe eines 
Wahlgesetzes für den Senat und für die Bürgerschaft und weitere, 
bestimmt formulierte Anträge vor und verlangte sofortige Neuwahl 
einer Bürgerschaft auf Grund des vorgelegten Entwurfes zur weiteren 
Revision der Verfassung. Der gewöhnliche Weg der Verfassungs- 
änderung sei nicht gegeben; „gegenwärtig handelt es sich nicht um 
Abänderungen, welche dem freien Ermessen von Senat und Bürgerschaft 
überlassen sind — ihr Eintritt ist Folge höherer Notwendigkeit, — 
sondern einfach um Feststellung derjenigen Bestimmungen, welche an 
Stelle dessen zu treten haben, was kraft des Bundesrechts keine 
Wirksamkeit mehr hat.“ 
In ihrer Antwort 2) erkannte die Bürgerschaft die höhere Gewalt 
des Bundes an, mißbilligte jedoch die Vorschläge des Senats und 
wollte sich zu einer Revision der Verfassung nur auf verfassungs- 
mäßigem Wege verstehen. Der Senat erwiderte, er werde die 
Bundesversammlung von dem Erfolg seiner Bemühungen in Kenntnis 
setzen.“) 
Dieses Vorgehen des Senats, den verfassungsmäßigen Weg von 
vornherein für ausgeschlossen zu erklären, war rechtlich nicht haltbar;) 
faktisch befand er sich in einer Zwangslage, da die Bürgerschaft in 
ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung einer Revision, wie sie, wenn 
auch vielleicht nicht rechtlich nach den Grundgesetzen des Bundes, 
doch jedenfalls aus politischen Gründen notwendig war, nie zu- 
gestimmt hätte. 
) Verh. 1851 S. 377. 
2) vom 8. Oktober 1851. Verh. 1851 S. 397. 
3) Verh. 1851 S. 398. 
4) Daß die Rechtskontinuität bei dieser Entwicklung nicht gewahrt sei, 
nimmt auch Sievers an. (Brem. Staatsrecht § 2 S. 70 Anm. 1.)
	        
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