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Rechtlich bedeutsam ist die Gliederung in Verwaltungszweige
des Senats und in solche der Deputationen und anderen aus Mit—
gliedern des Senats und bürgerlichen Mitgliedern, — die nicht
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, — zusammengesetzten
Behörden. Zu den letzteren gehören die als Ausschüsse von Senat
und Handels- oder Gewerbekammer gebildeten Behörden, die Behörde
für das Landschulwesen, für das Technikum, für Krankenversicherung;
ihre amtliche Selbständigkeit gegenüber dem Senat entspricht der der
Deputationen.')
1) Bestimmungen des Deputationsgesetzes finden auf sie nur Anwendung,
wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, so Gewerbekammergesetz § 38; nicht
dagegen bei den Behörden des Handelskammergesetzes.
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