Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Rechtlich bedeutsam ist die Gliederung in Verwaltungszweige 
des Senats und in solche der Deputationen und anderen aus Mit— 
gliedern des Senats und bürgerlichen Mitgliedern, — die nicht 
Mitglieder der Bürgerschaft zu sein brauchen, — zusammengesetzten 
Behörden. Zu den letzteren gehören die als Ausschüsse von Senat 
und Handels- oder Gewerbekammer gebildeten Behörden, die Behörde 
für das Landschulwesen, für das Technikum, für Krankenversicherung; 
ihre amtliche Selbständigkeit gegenüber dem Senat entspricht der der 
Deputationen.') 
  
1) Bestimmungen des Deputationsgesetzes finden auf sie nur Anwendung, 
wo dies ausdrücklich vorgesehen ist, so Gewerbekammergesetz § 38; nicht 
dagegen bei den Behörden des Handelskammergesetzes. 
  
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