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VI. Abschnitt:
Einzelne Zweige
der Staatsverwaltung.9)
I. Kapitel:
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten;
das Militärwesen.
8 75.
I. Für die zum Wirkungskreis des Senats gehörende Verwaltung
der Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten besteht eine Senats-
kommission. Die Regelung der Beziehungen mit dem Ausland, die
Vertretung diesem gegenüber ist zum großen Teil auf das Reich
übergegangen. Den Einzelstaaten ist das aktive und passive
Gesandtschaftsrecht geblieben. Bremen ist nur zusammen mit
Hamburg und Lübeck am Preußischen Hofe durch den gemeinsamen
Gesandten der drei Hansestädte diplomatisch vertreten. Das Recht,
im Reichsausland konsularisch vertreten zu sein, ist den deutschen
Bundesstaaten entzogen; das passive Konsulatsrecht ist ebenso wie das
Recht, bei andern deutschen Staaten Konsuln zu bestellen, geblieben.
Von letzterem Recht hat Bremen keinen Gebrauch gemacht. Die von
andern Staaten für Bremen bestellten Konsuln erhalten das Exequatur
vom Senat.
II. Durch die Militärkonvention vom 27. Juni 1867
(S. 67 f.) ist das Militärwesen Bremen's auf Preußen übergegangen.
1) Nicht alle Zweige der Staatsverwaltung sind im Folgenden besprochen.
Beschränkungen waren geboten. Fortgelassen sind die hauptsächlich auf Reichs-
recht beruhenden Verwaltungen, so das Arbeiterversicherungsrecht, die Zoll-
verwaltung; ferner vom Landesrecht das Deichrecht. Bezüglich der ersteren
ist auf die Darstellungen des Reichsstaatsrecht zu verweisen, bezüglich des
letzteren anf Post, Bremisches Privatrecht Bd. III S. 32 f.; Bd. IV S. 126f.