Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

195 
  
VI. Abschnitt: 
Einzelne Zweige 
der Staatsverwaltung.9) 
I. Kapitel: 
Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten; 
das Militärwesen. 
8 75. 
I. Für die zum Wirkungskreis des Senats gehörende Verwaltung 
der Reichs= und auswärtigen Angelegenheiten besteht eine Senats- 
kommission. Die Regelung der Beziehungen mit dem Ausland, die 
Vertretung diesem gegenüber ist zum großen Teil auf das Reich 
übergegangen. Den Einzelstaaten ist das aktive und passive 
Gesandtschaftsrecht geblieben. Bremen ist nur zusammen mit 
Hamburg und Lübeck am Preußischen Hofe durch den gemeinsamen 
Gesandten der drei Hansestädte diplomatisch vertreten. Das Recht, 
im Reichsausland konsularisch vertreten zu sein, ist den deutschen 
Bundesstaaten entzogen; das passive Konsulatsrecht ist ebenso wie das 
Recht, bei andern deutschen Staaten Konsuln zu bestellen, geblieben. 
Von letzterem Recht hat Bremen keinen Gebrauch gemacht. Die von 
andern Staaten für Bremen bestellten Konsuln erhalten das Exequatur 
vom Senat. 
II. Durch die Militärkonvention vom 27. Juni 1867 
(S. 67 f.) ist das Militärwesen Bremen's auf Preußen übergegangen. 
1) Nicht alle Zweige der Staatsverwaltung sind im Folgenden besprochen. 
Beschränkungen waren geboten. Fortgelassen sind die hauptsächlich auf Reichs- 
recht beruhenden Verwaltungen, so das Arbeiterversicherungsrecht, die Zoll- 
verwaltung; ferner vom Landesrecht das Deichrecht. Bezüglich der ersteren 
ist auf die Darstellungen des Reichsstaatsrecht zu verweisen, bezüglich des 
letzteren anf Post, Bremisches Privatrecht Bd. III S. 32 f.; Bd. IV S. 126f.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.