Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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v. 7. März 1885 (S. 43); auch 20. März 1888 (S. 78).1) Darnach 
sind anzumelden spätestens am 3. Tage nach bezw. vor dem betreffenden 
Ereignis: 1. das Verlassen oder Beziehen einer Wohnung; melde- 
pflichtig ist der Eigentümer oder Vermieter; 2. die Aufnahme einer 
nicht zur Familie gehörigen Person in die Hausgenossenschaft oder 
deren Austreten daraus; 3. der Zuzug einer außerhalb der Stadt 
wohnhaft gewesenen Person; 4. der Fortzug von hier; 5. Beginn, 
Beendigung, wesentliche Veränderungen im selbständigen Beruf. Unter- 
lassungen sind mit Strafe bedroht. Besondere Vorschriften für Gast- 
wirte über Führung von Fremdenbüchern V. v. 7. März 1885 § 7 
(S. 46); V. v. 20. Nov. 1885 (S. 120). 
III. Kapitel: 
Die Staatsverwaltung 
in ZBezug auf das physische Leben. 
§ 79. Das GSesundbheitswesen. 
I. Für Maßregeln der „Medizinal= und Veterinärpolizei“ ist 
die Reichsgesetzgebung zuständig; daneben können die Bundesstaaten 
Bestimmungen treffen. Die Verwaltung ist den letzteren allein über- 
lassen. 
Die Sorge für die Gesundheit tritt auf allen Gebieten der 
Verwaltung hervor, so in Vorschriften der Baupolizei, der Gewerbe- 
polizei 2c.; speziell sanitäre Zwecke verfolgen: 
a) Die Maßnahmen gegen ansteckende Krankheiten, 
so die Vorschriften des Reichs-Impfgesetzes v. 8. April 1874;2) dazu 
Bremische Ausf. Verordnung v. 21. März 1875 (S. 103); ferner 
das Reichsgesetz v. 30. Juni 1900 betr. die Bekämpfung gemein- 
  
1) F. Bremerhaven Ortsstatut v. 16. März 1899 (S. 57). F. Vegesack 
Ortsst. v. 28. Mai 1901 (S. 122). F. das Landgebiet V. v. 27. April 1877 
(S. 36); v. 20. Nov. 1879 (S. 364). 
2) Das Reichs-Impfgesetz stellt die Unterlassung der Impfung unter 
Strafe, führt aber einen direkten Zwang zur Vornahme der Impfung — 
Zwangsimpfung — nicht ein, doch können die Behörden auf Grund Landes- 
rechts z. B. durch Polizeibefehl dazu anhalten. Entsch. d. O. L. G. in Hansf. 
G. Ztg. 1890 N. 106; des Reichsgerichts daselbst 1891 N. 32 S. 59.
	        
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