Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Bestimmungen über Verwaltung der Friedhöfe und Vornahme der 
Beerdigungen: Ges. v. 6. Dez. 1874 (S. 112); Ges. v. 2. April 
1902 (S. 65). 
8 82. B. Das Armenwesen. 
I. Das Reichsgesetz betreffend den Unterstützungswohnsitz vom 
6. Juni 1870 regelt die Verpflichtung zur Unterstützung Hülfs- 
bedürftiger und sieht als Träger der Unterstützungspflicht die Orts- 
armenverbände oder für sogenannte Landarme, d. h. Inländer, welche 
keinen Unterstützungswohnsitz haben, Landarmenverbände vor (85). 
Die Unterstützungspflicht hülfsbedürftiger Ausländer trifft den Bundes- 
staat selbst (§ 60). 
Nach dem Bremischen Ausführungsgesetz v. 2. Januar 1871 
(S. 2) sind Ortsarmenverbände die Gemeinden; Landarmenverband 
ist der Staat, der sich der Ortsarmenverbände zur Erfüllung seiner 
Pflicht bedient und ihnen die Kosten ersetzt (8 1 Abs. 2). Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden entscheidet die Senatskommission für 
Angelegenheiten der Armenverbände (B. Ges. § 3; Reichsges. § 38); 
gegen ihre Entscheidungen Berufung gemäß Reichsgesetz § 41 f., 
Brem. G. v. 18. Nov. 1877 an das Bundesamt für Heimatswesen. 
II. Die Verwaltung der Armenpflege ist in den Ge- 
meinden verschieden orgarnisiert. 
In der Stadt Bremer bestand seit 1778 das sog. Armen- 
institut unter Verwaltung der Diakonen der Stadtkirchen, die als 
Armenpfleger fungierten (V. v. 1829 S. 36) 1). Das Gesetz vom 
17. Oktober 1875 (S. 146) setzte die Stadtbremische Armenpflege 
als Behörde ein, bei der neben bürgerlichen Armenpflegern die 
Diakonen als solche beibehalten werden sollten; das Gesetz vom 
1. Dezember 1878 (S. 207) schied die Diakonen ganz aus. 
1) Ueber die Entwicklung: Bericht in Verh. 1870 S. 119 ff. v. Bippen, 
die Entwicklung der bürgerlichen Armenpflege in Bremen, Brem. Jahrb. 
Bd. XI. S. 143 f. Das Armenhaus ist als besondere Stiftung in Ver- 
waltung der Diakonien unter Inspektion des Senats geblieben. Das Urteil 
des Hanseat. Oberlandesgerichts in Hans. G. Ztg. 1897 Bbl. N. 69 S. 126 f. 
folgert aus der Entwicklung, daß auch die Unterbringung im Armenhaus eine 
Modalität der staatlichen Armenunterstützung und die Verwaltung des Armen-= 
hauses in ihren Grenzen zur Vertretung des bremischen Armenwesens be- 
rechtigt sei.
	        
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