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liegenden Grundstücke durch Gemeindebeschluß, der der Bestätigung
des Kreisausschusses bedarf, zu Beiträgen herangezogen werden (W. O.
826f).
Der Kreisausschuß hat die Aufsicht über Instandhaltung der
Wege (W. O. § 9f.); die Gemeindevorsteher, unterstützt durch einige
Weggeschworene, üben die Wegepolizei (W. O. § 11 f.)
§ 85. Feuerpolizei; Brandlöschwesen.
I. Vorschriften zum Schutz gegen Feuersgefahr sind in den
Bauordnungen zahlreich enthalten (B. O. für die Stadt Bremen von
1883 IV B). Ferner Gesetz die Verhütung von Feuersgefahr betreffend
v. 3. Mai 1872 (S. 27; abgeändert 15. April 1894 S. 163) und
polizeiliche Verordnungen.
II. Das Brandlöschwesen ist Gemeindesache (für Vegesack
und Bremerhaven oben § 46; für die Landgemeinden oben § 51).
In der Stadt Bremen besteht seit 1870 die Berufsfeuerwehr (Ges.
v. 29. Aug. 1870 S. 81). Jetzt gilt das Gesetz betr. die Feuer-
wehr in Bremen v. 22. Mai 1898 (S. 59). Die Leitung und Ausfsicht
hat die Deputation für die städtischen Löschanstalten.
Über die Stellung der Oberfeuermänner und Feuermänner oben
§ 58 S. 143. Über Versicherung von Gebäuden gegen Brandschäden:
Gesetz vom 28. Februar 1902 (S. 39).
B. Die einzelnen Erwerbszweige.
§ 86. handel und verkehr.
I. Der Bremische Staat hat als Handelsstaat seine Bedeutung
und die Berechtigung seiner selbständigen Existez. Blühen und
Gedeihen von Handel und Verkehr ist Lebensbedingung des Staates;
ihre Förderung seine Lebensaufgabe. Er fördert sie nicht durch un-
mittelbaren Eingriff, Leitung, Bevormundung, sondern mitttelbar,
Hindernisse aus dem Weg räumend, Erleichterungen schaffend. Ihre
Förderung in diesem Sinne wirkt als Motiv bei Knüpfung seiner
rechtlichen Beziehungen zu andern Staaten, bei Schaffung seiner
Rechtsordnung im Innern; unmittelbar tritt sie hervor in der Sorge
für die, besonderen Zwecken des Handels dienenden Einrichtungen.