Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Der Bremische Staatsfiskus bezeichnet den Staat als Vermögens- 
subjekt; es gibt wie einen Staat so auch nur einen Fiskus, wenn 
auch aus verwaltungstechnischen Gründen verschiedene stationes tisci, 
Ressorts, Kassen; diese entbehren der rechtlichen Selbständigkeit;!) 
Rechtsansprüche z. B. einer Deputation gegen eine andere sind aus- 
geschlossen. 
Der Fiskus wird vertreten — auch in Prozessen — durch die 
höhere Verwaltungsbehörde, Senatskommission oder Deputation, inner- 
halb ihres Ressorts..) 
Sogenannte Privilegien des Fiskus bestehen noch vereinzelt 
nach Reichs= und Landesgesetzen, z. B. das Erbrecht des Fiskus bei 
erblosem Nachlaß: B. G. B. § 1936; Befreiung der Grundstücke 
vom Buchungszwang: Grundbuchordnung § 90; Einf. zum B. G. B. 
Art. 127; Brem. Ausführungsgesetz von 1899 § 16; im Prozeß: 
Freiheit von Gebühren, Reichsgerichtskostengesetz § 98; Bremisches 
Gerichtskostengesetz von 1899 § 11. 
II. Das Staatsvermögen ist vom Gemeindevermögen der 
Stadt Bremen nicht geschieden. Auch die in der Verfassung als 
solche anerkannte Stadtgemeinde Bremen ist vermögensfähig; sie besitzt 
auch Vermögen; einzelne Vermögensobjekte sind ihr allein zugewiesen; 
im ganzen aber ist die in der Verfassung vorgesehene Trennung von 
staatlichem und städtischem Vermögen noch nicht erfolgt.z) Zwischen 
Stadt und Staat besteht eine Gütergemeinschaft. 
Das Staatsvermögen gliedert sich in das unmittelbar staatlichen 
Zwecken dienende, durch die Zwecke gebundene Verwaltungsver- 
mögen, umfassend z. B. die öffentlichen Sachen, Straßen usw., 
1) Entsch. des Reichsgerichts z. B. R. G. Bd. 21 S. 57; Bd. 11 S. 95; 
das Hanseat. O. L. G. in Hans. G. Ztg. 1900 N. 2 S. 8: Die Klage wegen 
vermögensrechtlicher Ansprüche ist gegen den Staat, vertreten durch die zu- 
ständige Behörde, zu richten, nicht gegen die letztere. Anders z. B. bei Auf- 
hebung einer Polizeiverfügung: R. G. Bd. 8 S. 226. 
2) Oben § 40. Die Hauptschule wurde bei Aufhebung ihrer Stiftungs- 
eigenschaft für eine Anstalt der Stadtgemeinde Bremen erklärt (Gesetz vom 
26. Januar 1895 S. 4). Ein ihrem Vermögen entsprechender Kapitalbetrag 
wurde als unverzinsliche Schuld des Staates an die Stadt Bremen in die 
Bücher eingetragen. Verh. 1894 S. 687.
	        
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