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welchem sie zur Aufrechnung geeignet
einander gegenübergetreten sind.
Eine Forderung, der eine Einrede
entgegensteht, kann nicht aufgerechnet
werden. Die Verjährung schließt die
Aufrechnung nicht aus, wenn die ver-
jährte Forderung zu der Z., zu welcher
sie gegen die andere Forderung auf-
gerechnet werden konnte, noch nicht
verjährt war.
Ist vereinbart, daß die Leistung zu
einer bestimmten Z. an einem be-
stimmten Orte erfolgen soll, so ist im
Zweifel anzunehmen, daß die Auf-
rechnung einer Forderung, für die ein
anderer Leistungsort besteht, aus-
geschlossen sein soll.
Der Schuldner kann dem neuen
Gläubiger die Einwendungen ent-
gegensetzen, die zur Z. der Abtretung
der Forderung gegen den bisherigen
Gläubiger begründet waren. 412.
Infolge der Schuldübernahme erlöschen
die für die Forderung bestellten Bürg-
schaften und Pfandrechte. Besteht für
die Forderung eine Hypothek, so tritt
das Gleiche ein, wie wenn der Gläu-
biger auf die Hypothek verzichtet. Diese
Vorschriften finden keine Anwendung,
wenn der Bürge oder derjenige, welchem
der verhaftete Gegenstand zur Z. der
Schuldübernahme gehört, in diese ein-
willigt.
Schuldverschreibung.
s. Frist — Schuldoerschreibung.
s. Frist — Verjährung 206, 207.
Stiftung.
s. Verein 29.
s. Verein 52.
Testament.
Hat der Erblasser seine g. Erben ohne
nähere Bestimmung bedacht, so sind
diejenigen, welche zur Z. des Erbfalls
seine g. Erben sein würden, nach dem
Verhältnis ihrer g. Erbteile bedacht.
Ist die Zuwendung unter einer auf-
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schiebenden Bedingung oder unter
Bestimmung eines Anfangstermins
gemacht und tritt die Bedingung oder
der Termin erst nach dem Erbfalle
ein, so sind im Zweifel diejenigen
als bedacht anzusehen, welche die g.
Erben sein würden, wenn der Erb-
lasser zur Z. des Eintritts der Be-
dingung oder des Termins gestorben
wäre. 2067, 2091.
Hat der Erblasser seine Verwandten
oder seine nächsten Verwandten ohne
nähere Bestimmung bedacht, so sind
im Zweifel diejenigen Verwandten,
welche zur Z. des Erbfalls seine g.
Erben sein würden, als nach dem
Verhältnis ihrer g. Erbteile bedacht
anzusehen. Die Vorschrift des § 2066
Satz 2 findet Anwendung. 2091.
Hat der Erblasser die Abkömmlinge
eines Dritten ohne nähere Bestimmung
bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß diejenigen Abkömmlinge nicht be-
dacht sind, welche zur Z. des Erbfalls
oder, wenn die Zuwendung unter
einer aufschiebenden Bedingung oder
unter Bestimmung eines Anfangs-
termins gemacht ist und die Bedingung
oder der Termin erst nach dem Erb-
fall eintritt, zur Z. des Eintritts der
Bedingung oder des Termins noch
nicht erzeugt sind.
Hat der Erblasser ohne nähere Be-
stimmung eine Klasse von Personen
oder Personen bedacht, die zu ihm in
einem Dienst-oder Geschäftsverhältnisse
stehen, so ist im Zweifel anzunehmen,
daß diejenigen bedacht sind, welche zur
Z. des Erbfalls der bezeichneten Klasse
angehören oder in dem bezeichneten
Verhältnisse stehen.
Hat ver Erblasser eine letztwillige Zu-
wendung unter der Bedingung gemacht,
daß der Bedachte während eines Zeit-
raums von unbestimmter Dauer etwas
unterläßt oder fortgesetzt thut, so ist,