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werden.!) Allgemeine Bestimmungen darüber fehlen. Die Ausländer
unterliegen andererseits nicht öffentlichrechtlichen Pflichten, z. B. zur
Übernahme von Ehrenämtern; wohl aber haben sie Steuern zu zahlen
(für die Einkommensteuer besondere Bestimmung im § 2 des Ein-
kommensteuergesetzes vom 27. Juli 1900 in der Fassung vom
8. Dezember 1903).
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Ausländern nach
Strafgesetzbuch §§ 38, 39, 284, 362 ist die Polizeikommission des
Senats.
§ 10. Von den Zechten der Bremischen Staatsgenossen.
(2. Abschnitt der Verfassung).)
Die unter dieser Überschrift in dem 2. Abschnitt der Verfassung
nach allgemeinem Brauch der Zeit und nach speziellem Muster der
„Grundrechte des deutschen Volkes“ der Reichsverfassung von 1849
zusammengestellten „Grund= und Freiheitsrechte"3) haben ihre Bedeutung
überwiegend in der Vergangenheit, indem sie frühere Beschränkungen der
persönlichen Freiheit aufhoben oder den sich für den Rechtsstaat von selbst
verstehenden Grundsatz, daß auch die Verwaltung durch das Gesetz ge-
bunden ist und daß Eingriffe in Freiheit und Eigentum nur durch
Gesetz erfolgen können, festlegten. Zum Teil sind sie infolge der
Reichsgesetzgebung für das Landesrecht gegenstandslos geworden;
zum Teil finden sie ihre Besprechung unten bei der Verwaltung,
doch seien sie an der Hand der Verfassung hier kurz im Zusammen-
hang erwähnt.
1) Der Ausländer hat kein Recht zum Wohnen im Staat; auch ent-
sprechende Staatsverträge geben ihm kein Privatrecht darauf. So Hanseat.
O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1899 Nr. 34.
2) Der frühere Ausdruck „Staatsgenosse“ — sonst seit 1875 in „Staats-
angehöriger"“ geändert — ist in der überschrift des 2. Abschnitts stehen ge-
blieben. Die darunter zusammengefaßten Rechte sind fast sämtlich solche nicht
nur der Staatsgenossen, sondern aller Reichsangehörigen, zum Teil auch der
Ausländer. Allein für die Staatsangehörigen gilt § 17, betreffend den Adel
und Auszeichnungen.
3) Auf den Streit, ob sie „Rechte“ sind, ist hier nicht einzugehen; dagegen
vor allem v. Gerber und Laband Bd. 1 § 16 S. 138 Anm. 2.
In der Hamburger Verfassung von 1860 sind die Grundrechte fortgelassen
ebenso fehlen solche in der Verfassung von Lübeck.