Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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werden.!) Allgemeine Bestimmungen darüber fehlen. Die Ausländer 
unterliegen andererseits nicht öffentlichrechtlichen Pflichten, z. B. zur 
Übernahme von Ehrenämtern; wohl aber haben sie Steuern zu zahlen 
(für die Einkommensteuer besondere Bestimmung im § 2 des Ein- 
kommensteuergesetzes vom 27. Juli 1900 in der Fassung vom 
8. Dezember 1903). 
Zuständige Behörde für die Ausweisung von Ausländern nach 
Strafgesetzbuch §§ 38, 39, 284, 362 ist die Polizeikommission des 
Senats. 
§ 10. Von den Zechten der Bremischen Staatsgenossen. 
(2. Abschnitt der Verfassung).) 
Die unter dieser Überschrift in dem 2. Abschnitt der Verfassung 
nach allgemeinem Brauch der Zeit und nach speziellem Muster der 
„Grundrechte des deutschen Volkes“ der Reichsverfassung von 1849 
zusammengestellten „Grund= und Freiheitsrechte"3) haben ihre Bedeutung 
überwiegend in der Vergangenheit, indem sie frühere Beschränkungen der 
persönlichen Freiheit aufhoben oder den sich für den Rechtsstaat von selbst 
verstehenden Grundsatz, daß auch die Verwaltung durch das Gesetz ge- 
bunden ist und daß Eingriffe in Freiheit und Eigentum nur durch 
Gesetz erfolgen können, festlegten. Zum Teil sind sie infolge der 
Reichsgesetzgebung für das Landesrecht gegenstandslos geworden; 
zum Teil finden sie ihre Besprechung unten bei der Verwaltung, 
doch seien sie an der Hand der Verfassung hier kurz im Zusammen- 
hang erwähnt. 
1) Der Ausländer hat kein Recht zum Wohnen im Staat; auch ent- 
sprechende Staatsverträge geben ihm kein Privatrecht darauf. So Hanseat. 
O. L. G. in Hanseat. G. Ztg. 1899 Nr. 34. 
2) Der frühere Ausdruck „Staatsgenosse“ — sonst seit 1875 in „Staats- 
angehöriger"“ geändert — ist in der überschrift des 2. Abschnitts stehen ge- 
blieben. Die darunter zusammengefaßten Rechte sind fast sämtlich solche nicht 
nur der Staatsgenossen, sondern aller Reichsangehörigen, zum Teil auch der 
Ausländer. Allein für die Staatsangehörigen gilt § 17, betreffend den Adel 
und Auszeichnungen. 
3) Auf den Streit, ob sie „Rechte“ sind, ist hier nicht einzugehen; dagegen 
vor allem v. Gerber und Laband Bd. 1 § 16 S. 138 Anm. 2. 
In der Hamburger Verfassung von 1860 sind die Grundrechte fortgelassen 
ebenso fehlen solche in der Verfassung von Lübeck.
	        
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