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11. Eine zeitweilige Außerkraftsetzung der in dem 2. Abschnitt
der Verfassung über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Ver-
sammlungs= und Vereinsrecht und in den bezüglichen Gesetzen ge-
troffenen Bestimmungen kann der Senat im Falle eines Krieges,
Aufruhrs, Tumults oder bei andern die öffentliche Ordnung und
Sicherheit gefährdenden Umständen anordnen (§ 20 Verf.)..) Doch
tritt die Anordnung nach 4 Wochen ohne Weiteres außer Kraft,
falls nicht inzwischen die Bürgerschaft, welcher der Senat unverzüglich
davon Mitteilung zu machen hat, einer längeren Geltung beistimmt.
Dieses „Staatsnotrecht“ des Senats ist in seiner Bedeutung wesentlich
beschränkt dadurch, daß die genannten Materien zumeist durch Reichs-
gesetze geregelt sind, die der Senat natürlich nicht außer Kraft setzen
kann. Es kann nur wirksam werden für das zur Zeit noch auf
Landesgesetz beruhende Vereins= und Versammlungsrecht und für das
Recht der Presse kraft einer ausdrücklichen Bestimmung der Reichs-
preßgesetzes (§ 30 Abs. 1), welche solche Anordnungen der Landes-
gesetze für außergewöhnliche Fälle in Kraft läßt.
Unabhängig davon besteht das Recht des Kaisers, wenn die
öffentliche Sicherheit bedroht ist, jeden Teil des Reichsgebietes in
Kriegszustand zu erklären (Reichsverfassung Art. 68).
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1) Ähnlich Hamburger Verfassung Art. 102, 103.