Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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11. Eine zeitweilige Außerkraftsetzung der in dem 2. Abschnitt 
der Verfassung über Verhaftung, Haussuchung, Preßfreiheit, Ver- 
sammlungs= und Vereinsrecht und in den bezüglichen Gesetzen ge- 
troffenen Bestimmungen kann der Senat im Falle eines Krieges, 
Aufruhrs, Tumults oder bei andern die öffentliche Ordnung und 
Sicherheit gefährdenden Umständen anordnen (§ 20 Verf.)..) Doch 
tritt die Anordnung nach 4 Wochen ohne Weiteres außer Kraft, 
falls nicht inzwischen die Bürgerschaft, welcher der Senat unverzüglich 
davon Mitteilung zu machen hat, einer längeren Geltung beistimmt. 
Dieses „Staatsnotrecht“ des Senats ist in seiner Bedeutung wesentlich 
beschränkt dadurch, daß die genannten Materien zumeist durch Reichs- 
gesetze geregelt sind, die der Senat natürlich nicht außer Kraft setzen 
kann. Es kann nur wirksam werden für das zur Zeit noch auf 
Landesgesetz beruhende Vereins= und Versammlungsrecht und für das 
Recht der Presse kraft einer ausdrücklichen Bestimmung der Reichs- 
preßgesetzes (§ 30 Abs. 1), welche solche Anordnungen der Landes- 
gesetze für außergewöhnliche Fälle in Kraft läßt. 
Unabhängig davon besteht das Recht des Kaisers, wenn die 
öffentliche Sicherheit bedroht ist, jeden Teil des Reichsgebietes in 
Kriegszustand zu erklären (Reichsverfassung Art. 68). 
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1) Ähnlich Hamburger Verfassung Art. 102, 103.
	        
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