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mitgliedes wie auch für die des gesamten Senats von grundlegender
Bedeutung. Die Mitgliedschaft erreicht ihr Ende außer durch Tod
eines Mitgliedes durch Austritt aus dem Senat. Dieser ist ent—
weder ein freiwilliger oder ein unfreiwilliger. Auch der unfreiwillige
Austritt bleibt nach dem Gesetz ein „Austritt“; von Absetzung und
Entlassung ist nicht die Rede. Der freiwillige Austritt aus
dem Senat kann jederzeit erfolgen (Verf. 8 24 Abs. 2). Einen
Anspruch auf Ruhegehalt hat der Austretende aber nur:
1. wenn er in den Ruhestand tritt, nachdem er entweder a) sein
70. Lebensjahr vollendet hat, oder b) sein 65. Lebensjahr vollendet
hat und seit 20 Jahren Mitglied des Senats oder eines Gerichts
gewesen ist oder das Amt des ersten Staatsanwalts bekleidet hat;
in letzteren beiden Fällen kommen nur die Dienstjahre nach voll-
endetem 30. Lebensjahre in Anrechnung (Gesetz § 28); 2. wenn er
in den Ruhestand versetzt wird. Dies kann auf Antrag eines Mit-
gliedes durch Beschluß des Senats erfolgen, wenn körperliche oder
geistige Schwäche die gehörige Führung des Amtes nicht mehr zuläßt
(Gesetz § 21—23). Der Austritt hat auf Grund einer Verpflichtung
zu erfolgen — unfreiwilliger Austritt — in drei Fällen:
1. wenn nachträglich ein Verhältnis eintritt, das der Wählbarkeit
entgegengestanden haben würde — mit Ausnahme nachträglich ein-
tretender Verwandtschaft —, also z. B. Konkurseröffnung, Zahlungs-
einstellung. Vorschriften, wie diese Verpflichtung zum Austritt
eventuell zu erzwingen wäre, fehlen.
2. wenn die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand
(s. oben 2) vorliegen und das Mitglied sucht nicht darum nach.
Die Versetzung in den Ruhestand kann dann nur durch Beschluß von
Senat und Bürgerschaft erfolgen. Der Senat ist verpflichtet, gegebenen-
falls solchen Beschluß zu beantragen (Verf. § 25, Ges. § 23).#)
3. wenn ein Mitglied seine Pflichten beharrlich verletzt; darüber
unter S. 48.
1) Ahnlich in Hamburg (Gesetz vom 28. September 1860 § 6, 7).
In Lübeck erfolgt die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand auch durch
Senatsbeschluß; dem Betroffenen steht es frei, die Sache an das Hanseatische
Oberlandesgericht zu bringen. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des
Senats in den Ruhestand betr. vom 7. April 1875 § 3.