Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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mitgliedes wie auch für die des gesamten Senats von grundlegender 
Bedeutung. Die Mitgliedschaft erreicht ihr Ende außer durch Tod 
eines Mitgliedes durch Austritt aus dem Senat. Dieser ist ent— 
weder ein freiwilliger oder ein unfreiwilliger. Auch der unfreiwillige 
Austritt bleibt nach dem Gesetz ein „Austritt“; von Absetzung und 
Entlassung ist nicht die Rede. Der freiwillige Austritt aus 
dem Senat kann jederzeit erfolgen (Verf. 8 24 Abs. 2). Einen 
Anspruch auf Ruhegehalt hat der Austretende aber nur: 
1. wenn er in den Ruhestand tritt, nachdem er entweder a) sein 
70. Lebensjahr vollendet hat, oder b) sein 65. Lebensjahr vollendet 
hat und seit 20 Jahren Mitglied des Senats oder eines Gerichts 
gewesen ist oder das Amt des ersten Staatsanwalts bekleidet hat; 
in letzteren beiden Fällen kommen nur die Dienstjahre nach voll- 
endetem 30. Lebensjahre in Anrechnung (Gesetz § 28); 2. wenn er 
in den Ruhestand versetzt wird. Dies kann auf Antrag eines Mit- 
gliedes durch Beschluß des Senats erfolgen, wenn körperliche oder 
geistige Schwäche die gehörige Führung des Amtes nicht mehr zuläßt 
(Gesetz § 21—23). Der Austritt hat auf Grund einer Verpflichtung 
zu erfolgen — unfreiwilliger Austritt — in drei Fällen: 
1. wenn nachträglich ein Verhältnis eintritt, das der Wählbarkeit 
entgegengestanden haben würde — mit Ausnahme nachträglich ein- 
tretender Verwandtschaft —, also z. B. Konkurseröffnung, Zahlungs- 
einstellung. Vorschriften, wie diese Verpflichtung zum Austritt 
eventuell zu erzwingen wäre, fehlen. 
2. wenn die Voraussetzungen der Versetzung in den Ruhestand 
(s. oben 2) vorliegen und das Mitglied sucht nicht darum nach. 
Die Versetzung in den Ruhestand kann dann nur durch Beschluß von 
Senat und Bürgerschaft erfolgen. Der Senat ist verpflichtet, gegebenen- 
falls solchen Beschluß zu beantragen (Verf. § 25, Ges. § 23).#) 
3. wenn ein Mitglied seine Pflichten beharrlich verletzt; darüber 
unter S. 48. 
1) Ahnlich in Hamburg (Gesetz vom 28. September 1860 § 6, 7). 
In Lübeck erfolgt die unfreiwillige Versetzung in den Ruhestand auch durch 
Senatsbeschluß; dem Betroffenen steht es frei, die Sache an das Hanseatische 
Oberlandesgericht zu bringen. Gesetz, die Versetzung der Mitglieder des 
Senats in den Ruhestand betr. vom 7. April 1875 § 3.
	        
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