Full text : Heft 3. Die Konförderations-Akte. Die Bundes-Akte. Die Wiener Schluß-Akte.

III.  Die  Schluss-Akte  vom  15.  Mai  1820.  55

Artikel  LII.

Da  zur  Erreichung  der  Zwecke  und  Besorgung  der  Angelegenheiten
  des  Bundes,  von  der  Gesammtheit  der  Mitglieder
Geld  Beiträge  zu  leisten  sind,  so  hat  die  Bundes-Vesammng



1.  den  Betrag  der  gewöhnlichen  verfassungsmäßigen  Ausgaben,

  so  weit  solches  im  Allgemeinen  geschehen  kann,

festauf  etzen;

2.  in  vorkommenden  Fällen  die  zur  Ausführung  besondrer

in  Hinsicht  auf  anerkannte  Bundeszwecke  gefaßten  Beschlüsse
  erforderlichen  aufserordentlichen  Ausgaben  und
die  zur  Bestreitung  derselben  zu  leistenden  Beiträge  zu
bestimmen;
das  matrikelmäßige  Verhältniß,  nach  welchem  von  den
Mitglieders  des  Bundes  beizutragen  ist,  festzusetzen;
4.  die  Erhebung,  Verwendung  und  Verrechnung  der  Beiträge
  anzuordnen  und  darüber  die  Aufsicht  zu  führen.

Artikel  LIII.

Die  durch  die  Bundes-Acte  den  einzelnen  Bundes-Staaten
arantirte  Unabhängigkeit  schließt  zwar  im  Allgemeinen  jede
Einwirkung  des  Bundes  in  die  innere  Staats-Einrichtung  und
Staats-Verwaltung  aus.  Da  aber  die  Bundes-Glieder  sich
in  dem  zweiten  Abfihuttt  der  Bundes-Acte  über  einige  besondre
Bestimmungen  vereinigt  haben,  welche  sich  theils  auf  Gewährleistung
  zugesicherter  Rechte,  theils  auf  bestimmte  Verhältnisse
der  Unterthanen  beziehen,  so  liegt  der  Bundes-Versammlung
ob,  die  Erfüllung  der  durch  diese  Bestimmungen  übernommenen
Verbindlichkeiten,  wenn  sich  aus  hinreichend  begründeten  Anzeigen
  der  Betheiligten  ergiebt,  daß  solche  nicht  Statt  gefunden
habe,  zu  bewirken.  —  Die  Anwendung  der  in  Gemäßheit
dieser  Verbindlichkeiten  Ketroffnen  allgemeinen  Anordnungen
auf  die  einzelnen  Fälle  bleibt  jedoch  den  Regierungen  allein
überlassen.

 

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Artikel  LIV.

Da  nach  dem  Sinn  des  dreizehnten  Artikels  der  Bundes-Acte,
  und  den  darüber  erfolgten  spätern  Erklärungen,  in  allen
Bundes-Staaten  landständische  Verfassungen  Statt  finden  sollen,
so  hat  die  Bundes-Versammlung  darüber  zu  wachen,  daß  diese
Bestimmung  in  keinem  Bundesstaate  unerfüllt  bleibe.