Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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wählt werden (Verf. 8 30; cf. Abs. 3 daselbst über einen Wechsel 
während der Amtszeit). Jedes Senatsmitglied muß die Wahl an— 
nehmen; Ablehnung der Wahl, Niederlegung des Amtes vor beendeter 
Amtszeit kann nur mit Genehmigung des Senats erfolgen. 
Ein Bürgermeister ist für die Dauer des Jahres Präsident des 
Senats; er wird durch den zweiten Bürgermeister vertreten, erforder— 
lichenfalls durch ein anderes von ihm bestimmtes Mitglied des Senats 
(Verf. § 31). 
Die Rechtsstellung der Bürgermeister wird charakterisiert durch 
die verfassungsmäßige Bezeichnung des ersten als „Präsident des 
Senats“; der zweite ist lediglich Stellvertreter des Präsidenten. 
Der Bürgermeister ist kein selbständiges Staatsorgan, nicht Vorgesetzter 
der anderen Senatoren, nicht „regierender“ Bürgermeister — als 
solchen bezeichnet das Gesetz ihn auch nicht. Er ist lediglich Präsident 
des Senats mit denselben formellen Befugnissen wie der Präsident 
einer andern Körperschaft. Er vertritt den Senat nach außen; die 
Eingänge für den Senat gehen an ihn; er leitet die Geschäfte, be- 
raumt zu diesem Zwecke die Sitzungen des Senats an, hat in diesen 
den Vorsitz und achtet auf die gehörige Erledigung der Geschäfte 
durch die Mitglieder des Senats (Verf. § 32). Die Befugnis, 
materiell in diese einzugreifen, fehlt ihm.)) 
C. Rechtsstellung des HSenats. 
§* 17. Die BRegierungsrechte. 
Der § 56 der Verfassung fügt dem obersten Grundsatz: Senat 
und Bürgerschaft wirken gemeinschaftlich, soweit nicht Anderes bestimmt 
ist, hinzu: „Jedoch hat der Senat die Leitung und Oberaussicht in 
allen Staatsangelegenheiten, sowie die vollziehende Gewalt überhaupt 
nach Maßgabe der Verfassung.“ Er gibt dem Senat damit die 
Stellung der „Regierung“"; als solche bezeichnet ihn § 57.2) 
  
  
1) Ein Antrag, dem Präsidenten die materielle Leitung zu geben, ihn 
zur einheitlichen Spitze des Staats zu machen Verh. 1877 S. 361 f.; 1878 
S. 375. 
2) oben § 4 S. 21.
	        
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