Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

  
Die vier ersten Klassen umfassen im Wesentlichen die Wähler 
der Stadt Bremen, die andern die Wähler des übrigen Staats— 
gebietes.!) Ursprünglich, 1854, war dies absolut richtig: Die vier 
ersten Klassen umfaßten nur Wähler der Stadt Bremen, diese aber 
auch alle. Jetzt ist das Prinzip nach beiden Seiten durchbrochen. 
In der zweiten Klasse können als Mitglieder des Kaufmannskonventes 
auch außerhalb der Stadt wohnende Bürger wählen (bis zum Gesetz 
vom 1. Januar 1863 waren nur in der Stadt Wohnende Mitglieder 
des Kaufmannskonventes); unter den Wählern der dritten Klasse im 
Gewerbekonvent sind auch die Hafenstädte und das Landgebiet ver- 
treten (durch Gesetz vom 21. November 1864 wurde die Gewerbe- 
kammer aus einer stadtbremischen eine staatliche Korporation). Auf 
der anderen Seite wählen in der 7. Klasse auch in der Stadt 
Bremen wohnende Landwirte, seitdem durch Gesetz vom 12. Dezember 
1901 (S. 312) die Beschränkung auf das Landgebiet aufgehoben ist. 
II. Wahlbezirke. 
Die Wähler der ersten, zweiten und dritten Klasse bilden je 
einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle Vertreter. Die vierte 
bis achte Klasse sind in Wahlbezirke eingeteilt, so daß jeder Bezirk 
bei den regelmäßigen Ergänzungswahlen je einen Vertreter wählt und 
jeder Wähler nur in dem Bezirk, wo er wohnt, seine Stimme abgibt 
(Gesetz § 41 f.). 
Diese Wahlbezirke haben also die Bedeutung der Wahlkreise 
bei den Reichstagswahlen.) Doch sind sie nicht wie diese durch 
Gesetz festgelegt; die Einteilung in Bezirke erfolgt vielmehr durch die 
Wahldeputation unter Bestätigung des Senats und zwar nach dem 
Gesetz jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft.3) 
Für außerordentliche Ergänzungswahlen ist die bei der letzten regel- 
mäßigen Wahl getroffene Einteilung maßgebend. 
1) Eine Konsequenz ist, daß nach § 6 Abs. 3 des Deputationsgesetzes in 
Deputationen für Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen nur die 
1.—4. Klasse wählen. ek. auch Verf. § 76 über die Stadtbürgerschaft. 
2) Die Bezirke bei den Reichstagswahlen sollen nur das Verfahren er- 
leichtern; ihnen entsprechen verschiedene Wahllokale eines Bezirkes bei den 
Bürgerschaftswahlen. 
3) In der Regel wird die frühere Einteilung beibehalten; die letzte Ein- 
teilung der Wahlbezirke der 4. Klasse in Verh. 1902 S. 795.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.