Die vier ersten Klassen umfassen im Wesentlichen die Wähler
der Stadt Bremen, die andern die Wähler des übrigen Staats—
gebietes.!) Ursprünglich, 1854, war dies absolut richtig: Die vier
ersten Klassen umfaßten nur Wähler der Stadt Bremen, diese aber
auch alle. Jetzt ist das Prinzip nach beiden Seiten durchbrochen.
In der zweiten Klasse können als Mitglieder des Kaufmannskonventes
auch außerhalb der Stadt wohnende Bürger wählen (bis zum Gesetz
vom 1. Januar 1863 waren nur in der Stadt Wohnende Mitglieder
des Kaufmannskonventes); unter den Wählern der dritten Klasse im
Gewerbekonvent sind auch die Hafenstädte und das Landgebiet ver-
treten (durch Gesetz vom 21. November 1864 wurde die Gewerbe-
kammer aus einer stadtbremischen eine staatliche Korporation). Auf
der anderen Seite wählen in der 7. Klasse auch in der Stadt
Bremen wohnende Landwirte, seitdem durch Gesetz vom 12. Dezember
1901 (S. 312) die Beschränkung auf das Landgebiet aufgehoben ist.
II. Wahlbezirke.
Die Wähler der ersten, zweiten und dritten Klasse bilden je
einen Wahlkörper: alle Wähler wählen alle Vertreter. Die vierte
bis achte Klasse sind in Wahlbezirke eingeteilt, so daß jeder Bezirk
bei den regelmäßigen Ergänzungswahlen je einen Vertreter wählt und
jeder Wähler nur in dem Bezirk, wo er wohnt, seine Stimme abgibt
(Gesetz § 41 f.).
Diese Wahlbezirke haben also die Bedeutung der Wahlkreise
bei den Reichstagswahlen.) Doch sind sie nicht wie diese durch
Gesetz festgelegt; die Einteilung in Bezirke erfolgt vielmehr durch die
Wahldeputation unter Bestätigung des Senats und zwar nach dem
Gesetz jedesmal vor der regelmäßigen Ergänzung der Bürgerschaft.3)
Für außerordentliche Ergänzungswahlen ist die bei der letzten regel-
mäßigen Wahl getroffene Einteilung maßgebend.
1) Eine Konsequenz ist, daß nach § 6 Abs. 3 des Deputationsgesetzes in
Deputationen für Gemeindeangelegenheiten der Stadt Bremen nur die
1.—4. Klasse wählen. ek. auch Verf. § 76 über die Stadtbürgerschaft.
2) Die Bezirke bei den Reichstagswahlen sollen nur das Verfahren er-
leichtern; ihnen entsprechen verschiedene Wahllokale eines Bezirkes bei den
Bürgerschaftswahlen.
3) In der Regel wird die frühere Einteilung beibehalten; die letzte Ein-
teilung der Wahlbezirke der 4. Klasse in Verh. 1902 S. 795.