Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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Die Bürgerschaft genießt den Schutz des § 106 Strafgesetzbuch 
gegen Vergewaltigung. Zur Verfolgung einer Beleidigung der 
Bürgerschaft ist ihre Ermächtigung erforderlich (Strafgesetzbuch § 197). 
D. Organisation und Geschäftsgang 
der Bürgerschaft. 
827. 
Die Organisation und die Geschäftsformen der Bürgerschaft sind 
im Wesentlichen die parlamentarisch gebräuchlichen. Einige Unter— 
schiede ergeben sich aus ihrer grundsätzlich unabhängigen und gleich— 
geordneten Stellung gegenüber dem Senat. 
A. Das Bürgeramt. 
1. Geschichtliches. 
Unter der alten Verfassung hatte das Kollegium der Elterleute, 
der Vorstand der Kaufmannschaft, als ständiger Ausschuß des Bürger— 
konventes eine bedeutsame politische Stellung; es bewahrte in seinem 
Archiv die Akten des Bürgerkonvents auf, bereitete seine Verhandlungen 
vor und wuchs sich zeitweise zu einer Art Nebenregierung neben dem 
Senat aus.1) Die Verfassung von 1849 nahm ihm seine politische 
Stellung; an seine Stelle setzte sie als Ausschuß der Bürger- 
schaft das Bürgeramt, dem aber nicht materielle Befugnisse als 
Staatsorgan, sondern nur die Leitung der Geschäfte der Bürgerschaft 
und die formelle Kommunikation mit dem Senat übertragen wurde.2) 
Diese Stellung ist dem Bürgeramt geblieben. 
2. Zusammensetzung: 
Das Bürgeramt besteht aus dem Geschäftsvorstand der Bürger- 
schaft und achtzehn andern Bürgerschaftsmitgliedern (Verf. § 46). 
Den Geschäftsvorstand bilden der Präsident, die zwei 
Vizepräsidenten, vier Schriftführer und der Archivar (Verf. § 45; 
Gesch. O. § 2). Sie werden von der ganzen Bürgerschaft gewählt 
1) oben § 2 S. 5. 
2) Protokolle der Verfassungsdeputation Bd. I S. 67 f. Weitergehende 
Befugnisse haben die in Hamburg und Lübeck als „Bürgerausschuß“ bestehenden 
Ausschüsse der Bürgerschaft; ihre Zustimmung ersetzt in bestimmten Fällen 
die der Bürgerschaft; so können sie im Etat nicht vorgesehene Ausgaben und 
Veräußerungen von Staatsgrundstücken bis zu einer bestimmten Höhe (5000 
bezw. 6000 ∆%) genehmigen. Hamb. Verf. Art. 60; Lüb. Verf. Art. 69.
	        
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