Full text: Bremisches Staats- und Verwaltungsrecht.

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b) Gemeinschaftliche Beratung und Bearbeitung von Gegen- 
ständen der gemeinschaftlichen Wirksamkeit erfolgt in den 
Deputationen; über sie § 31 f. 
J) Zu vertraulicher Vorberatung eines mit einem andern Staat 
abzuschließenden Vertrages, also in einem Stadium, wo die Erledigung 
an sich allein Sache des Senats sein würde, hat dieser in einigen 
wichtigen Fällen 1) Einsetzung eines gemeinschaftlichen „Vertrauens- 
ausschusses“ bei der Bürgerschaft beantragt; er hat mit Recht 
betont, daß auf einen solchen die Bestimmungen über die für Gegen- 
stände des gemeinschaftlichen Wirkungskreises vorgesehenen Deputationen 
(Verf. § 89) nicht ohne weiteres Anwendung fänden. Die Gesetze 
enthalten nichts über solche gemeinschaftlichen Vertrauensausschüsse. 
Es ist ein Entgegenkommen des Senats, in diesen wichtigsten Fällen 
Vertrauensmänner der Bürgerschaft zur Beratung heranzuziehen; 
andererseits steht es bei der Bürgerschaft, ob sie dieses Entgegenkommen 
in der gebotenen Form annehmen will.2) 
§ 30. Meinungsverschiedenheiten zwischen Senat und 
« Bürgerschaft. 
Die Möglichkeit von Verfassungskonflikten ist mit dem Vorhanden- 
sein mehrerer höchsten Organe gegeben. Diese Möglichkeit ist im 
Bremischen Staat größer als in den konstitutionellen Monarchien 
Deutschlands, weil die Reibungsfläche entsprechend dem Umfang des 
gemeinsamen Wirkungskreises größer ist. Überdies fehlen die kon— 
stitutionellen Mittel zum Ausgleichversuch, Kammerauflösung und 
Ministerwechsel. Das staatliche Leben muß sich hier um so mehr in 
Kompromissen, einem fortwährenden Nachgeben der einen oder anderen 
Seite, bewegen. 
Gleich den Verfassungen von Hamburg und Lübeck sieht auch 
die Bremer Verfassung Mittel zum Ausgleich von Meinungsverschieden- 
heiten zwischen Senat und Bürgerschaft vor (8 66).8) 
1) So bei den Zollvertragsverhandlungen, Verh. 1864 S. 363, 377; 
ferner bei den kriegerischen Verwicklungen 1866, Verh. 1866 S. 355. Ahnlich 
in Hamburg, v. Melle a. a. O. S. 175 Anm. 1. Die Lübecker Verf. Art. 52 
sieht Geheimkommissionen von Senat und Bürgerschaft bei Staatsverträgen 
und außergewöhnlichen Gelegenheiten mit besonderer Vollmacht zum Abschluß vor. 
2) Uber Ablehnung eines solchen Anerbietens bei Gelegenheit der Ver- 
handlungen über ein zu errichtendes Oberlandesgericht: Verh. 1877 S. 17. 
3) Es ist dies übrigens keine republikanische Besonderheit. Auch die
	        
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