Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Das Problem der Bundesstaatsgründung 69 
Folgt man Le Fur, so .betrachtet man sie als eine stillschweigend 
eingeräumte Befugnis, mit deren Geltendmachung die Redaktoren 
der Reichsverfassung zwar nicht gerechnet haben, die sie aber in 
keiner Weise peinlich überraschen und in Bestürzung versetzen 
würde. Dass nach Laband „die Landesherren kaum geneigt sein 
werden, ein so wichtiges Recht aus der Hand zu geben !),* ist 
nicht stichhaltig, da ja durchaus nicht ein „Streich gegen die 
Regierung“ vorzuliegen braucht, sondern es sich gerade darum 
handeln kann, dieser moralisch den Rücken zu decken?). 
II. Dasjenige, was nach Laband zumBeweise dafür dienen könnte, 
dass eine Einflussnahme der Landtage auf die Instruktion der 
Bundesratsbevollmächtigten möglich ist, haben wir abgelehnt, hin- 
gegen Le Furs Theorie angenommen, aus der es sich mit be- 
dentend weitergehenden Folgen ableiten lässt. Die Ablehnung 
des „eigenen Rechtes“ ist soweit gegangen, dass Staaten gleich- 
mässig als Bundesstaaten angesehen werden, ohne Rücksicht, ob 
der Einzel- oder Gesamtstaat zuerst vorhanden gewesen ist. Die 
Rechte der Mitgliedstaaten, sowohl die gegen den Bund, als auch 
was man im Deutschen Reiche Landesrecht nennt, führen ihre 
Daseinsberechtigung auf den Willen des Gesamtstaates zurück. 
Hinsichtlich des durch Zusammenschluss souveräner Staaten ent- 
standenen Bundesstaates erhebt Georg Meyer den Einwand: 
„Die Behauptung, dass auch in einem solchen Falle die Staaten 
im Bundesstaate ihre Hoheitsrechte kraft einer Delegatiön be- 
sässen, . . . steht mit den historischen Tatsachen im Widerspruch °).*“ 
Dieser Einwand ist jedoch nicht juristisch formuliert. Was über- 
haupt bei dem historischen Vorgang der Bundesstaatsgründung 
der juristische Kern ist, ist bisher noch nicht aufgedeckt‘). 
ı) I 8. 248. 
8) Siehe unten 8. 77 Abg. Dr. v. Heydebrand u. d. Lase. Gleichfalls über 
die Resolution Arendt-Labiau schreibt von Rauchhaupt 8.59 u.a.: „er (der 
Beschluss) zeigt die bei dem Zusammenwirken von Reich und Einzelstaat im 
Interesse der Selbsterhaltung dereinzelstaatlichen Verfassungs- 
gebilde gebotene Richtung.“ (Hervorhebung vom Verf.) Vgl. auch von 
Planta 8. 189. °, 8.50 Anm. 19. 
*) Jellinek, Allg. Staatslehre S. 755/6: „Die Gründung des Bundesstaates 
ist eine nationale Tat, die, wie der Akt der Staatengründung überhaupt, nicht 
juristisch konstruiert werden kann.“ 8.757: „Es ist und bleibt zwischen 
all diesen Vorgängen und der Entstehung der Bundesstaaten selbst eine