Das Problem der Bundesstaatsgründung 69
Folgt man Le Fur, so .betrachtet man sie als eine stillschweigend
eingeräumte Befugnis, mit deren Geltendmachung die Redaktoren
der Reichsverfassung zwar nicht gerechnet haben, die sie aber in
keiner Weise peinlich überraschen und in Bestürzung versetzen
würde. Dass nach Laband „die Landesherren kaum geneigt sein
werden, ein so wichtiges Recht aus der Hand zu geben !),* ist
nicht stichhaltig, da ja durchaus nicht ein „Streich gegen die
Regierung“ vorzuliegen braucht, sondern es sich gerade darum
handeln kann, dieser moralisch den Rücken zu decken?).
II. Dasjenige, was nach Laband zumBeweise dafür dienen könnte,
dass eine Einflussnahme der Landtage auf die Instruktion der
Bundesratsbevollmächtigten möglich ist, haben wir abgelehnt, hin-
gegen Le Furs Theorie angenommen, aus der es sich mit be-
dentend weitergehenden Folgen ableiten lässt. Die Ablehnung
des „eigenen Rechtes“ ist soweit gegangen, dass Staaten gleich-
mässig als Bundesstaaten angesehen werden, ohne Rücksicht, ob
der Einzel- oder Gesamtstaat zuerst vorhanden gewesen ist. Die
Rechte der Mitgliedstaaten, sowohl die gegen den Bund, als auch
was man im Deutschen Reiche Landesrecht nennt, führen ihre
Daseinsberechtigung auf den Willen des Gesamtstaates zurück.
Hinsichtlich des durch Zusammenschluss souveräner Staaten ent-
standenen Bundesstaates erhebt Georg Meyer den Einwand:
„Die Behauptung, dass auch in einem solchen Falle die Staaten
im Bundesstaate ihre Hoheitsrechte kraft einer Delegatiön be-
sässen, . . . steht mit den historischen Tatsachen im Widerspruch °).*“
Dieser Einwand ist jedoch nicht juristisch formuliert. Was über-
haupt bei dem historischen Vorgang der Bundesstaatsgründung
der juristische Kern ist, ist bisher noch nicht aufgedeckt‘).
ı) I 8. 248.
8) Siehe unten 8. 77 Abg. Dr. v. Heydebrand u. d. Lase. Gleichfalls über
die Resolution Arendt-Labiau schreibt von Rauchhaupt 8.59 u.a.: „er (der
Beschluss) zeigt die bei dem Zusammenwirken von Reich und Einzelstaat im
Interesse der Selbsterhaltung dereinzelstaatlichen Verfassungs-
gebilde gebotene Richtung.“ (Hervorhebung vom Verf.) Vgl. auch von
Planta 8. 189. °, 8.50 Anm. 19.
*) Jellinek, Allg. Staatslehre S. 755/6: „Die Gründung des Bundesstaates
ist eine nationale Tat, die, wie der Akt der Staatengründung überhaupt, nicht
juristisch konstruiert werden kann.“ 8.757: „Es ist und bleibt zwischen
all diesen Vorgängen und der Entstehung der Bundesstaaten selbst eine