102 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
vom Senat; andere, sogenannte ideale Vereine durch
Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereins-
register. Die Polizeibehörde kann Einspruch erheben,
wenn der Verein verboten ist oder einen politischen,
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt.
Stiftungen bedürfen zur Entstehung als selb-
ständige Vermögensträger ebenfalls der Genehmigung
des Senats (B.G.B. $ 21 ftf.).
Ill. Preßpolizei.
Die Verfassung ($ 13) anerkennt das Recht der
freien Meinungsäußerung in Druck und Bild und ver-
bietet die Zensur. Nach einem reaktionären Preßgesetz
von 1855, das den Betrieb der Preßgewerbe von einer
Konzession abhängig machte, führte ein Gesetz von
1870 unter Aufhebung aller vorbeugenden Maßregeln
die Preßfreiheit durch. Jetzt ist sie begründet auf das
Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. Danach
findet ein Einschreiten nur bei strafbarem Inhalt einer
Druckschrift statt. Die Polizei kann dann eine vor-
läufige Beschlagnahme vornehmen; die Entscheidung
steht dem Gericht zu.
IV. Fremdenpolizei, Meldewesen.
Der Paßzwang, in früherer Zeit ängstlicher
Abschließung nach außen eine wichtige Polizeimaß-
regel, ist für das Deutsche Reich abgeschafft (R.G. v.
12. Oktober 1867). Pässe für Auslandsreisen werden
von den Polizeibehörden ausgestellt, ebenso zur
Legitimation dienende Paßkarten und Heimatscheine
(Gebühr 3 Mk. bezw. 1,50 Mk). Die Freizügiskeit
ist allen Deutschen im Reichsgebiet gewährleistet
(R.G. v. 1. November 1867). Eine Ausweisung eines
Deutschen aus dem Reichsgebiet ist unzulässig; der
Aufenthalt oder die Niederlassung an einem Orte kann
ihm nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen der