Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

102 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
vom Senat; andere, sogenannte ideale Vereine durch 
Eintragung in das beim Amtsgericht geführte Vereins- 
register. Die Polizeibehörde kann Einspruch erheben, 
wenn der Verein verboten ist oder einen politischen, 
sozialpolitischen oder religiösen Zweck verfolgt. 
Stiftungen bedürfen zur Entstehung als selb- 
ständige Vermögensträger ebenfalls der Genehmigung 
des Senats (B.G.B. $ 21 ftf.). 
Ill. Preßpolizei. 
Die Verfassung ($ 13) anerkennt das Recht der 
freien Meinungsäußerung in Druck und Bild und ver- 
bietet die Zensur. Nach einem reaktionären Preßgesetz 
von 1855, das den Betrieb der Preßgewerbe von einer 
Konzession abhängig machte, führte ein Gesetz von 
1870 unter Aufhebung aller vorbeugenden Maßregeln 
die Preßfreiheit durch. Jetzt ist sie begründet auf das 
Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874. Danach 
findet ein Einschreiten nur bei strafbarem Inhalt einer 
Druckschrift statt. Die Polizei kann dann eine vor- 
läufige Beschlagnahme vornehmen; die Entscheidung 
steht dem Gericht zu. 
IV. Fremdenpolizei, Meldewesen. 
Der Paßzwang, in früherer Zeit ängstlicher 
Abschließung nach außen eine wichtige Polizeimaß- 
regel, ist für das Deutsche Reich abgeschafft (R.G. v. 
12. Oktober 1867). Pässe für Auslandsreisen werden 
von den Polizeibehörden ausgestellt, ebenso zur 
Legitimation dienende Paßkarten und Heimatscheine 
(Gebühr 3 Mk. bezw. 1,50 Mk). Die Freizügiskeit 
ist allen Deutschen im Reichsgebiet gewährleistet 
(R.G. v. 1. November 1867). Eine Ausweisung eines 
Deutschen aus dem Reichsgebiet ist unzulässig; der 
Aufenthalt oder die Niederlassung an einem Orte kann 
ihm nur aus bestimmten gesetzlichen Gründen der
	        
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