Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2)  die  für  den  Bedarf  der  Anstalt  eingerichtete  Apotheke;
3)  die  Beschlag-Schmiede.
8.  4.

Die  Lehrzeit,  innerhalb  welcher  der  beschriebene  theoretische  und  praktische  Unterricht
unter  Benũtzung  der  angegebenen  Lehrmittel  vollständig  zu  ertheilen  ist,  ist  auf  zwei  Jahre
festgesetzt.

Das  Schuljahr  beginnt  je  mit  dem  16.  October  und  endigt  je  mit  dem  31.  August
eines  Jahrs;  in  der  Zwischenzeit  sind  Ferien.

Uebrigens  leidet  die  Behandlung  kranker  Thiere  in  der  Anstalt,  sowie  der  Betrieb
der  Beschlagschmiede  auch  während  der  Ferien  keine  Unterbrechung.

g.  5.

Der  Unterricht  wird  für  Inländer  unentgeltlich  ertheilt.
Ausländer,  welche  die  Anstalt  besuchen,  haben  ein  mäßiges  Unterrichtsgeld  zu  entrichten.

8.  6.

Ertheilt  wird  der  Unterricht  vurch  eine  angemessene  Zahl  von  wissenschaftlich  gebil,
deten  Hauptlehrern  und  durch  den  Lehrschmied  als  Fachlehrer.

Nach  Bedürfniß  können  den  Hauptlehrern  zur  Unterstützung  ein  oder  einige  Unterlehrer
als  Repetitor,  Prosector,  klinischer  Assistent  u.  dergl.  beigegeben  werden.

Im  Falle  einer  länger  dauernden  Verhinderung  eines  Lehrers  ist  für  eine  angemessene
  Stellvertretung  zu  sorgen  und  nach  Umständen  auch  hbiezu  der  Unterlehrer  zu  verwenden.

8.  7.

Die  Vertheilung  der  verschiedenen  Lehrfächer  unter  vic  verschievenen  Lehrer  der  Anstalt
  richtet  sich  nach  vem  einem  jeven  derselben  gegebenen  speciellen  Lehrauftrage.

Mit  dem  Lehrauftrag  für  ein  bestimmtes  Fach  ist  der  Regel  nach  von  selbst  auch  ver
Auftrag  zu  Ueberwachung  der  darauf  bezüglichen  Sammlungen,  sowie  zur  Leitung  des
betreffenden  praktischen  Instituts  (z.  B.  der  Klinik,  ver  Schmiede)  verbunden.

Ueber  die  Verwaltung  der  Schulbibliothek  wird  im  einzelnen  Fall  besondere  Bestimmung
  getroffen.