8 1. Geschichtliche Grundlagen. 5
wechselndem Inhalt und in einer Zeit, wo die Kräfte des
Bürgertums durch äußere Kämpfe geschwächt wurden.
Der Charakter dieser Ratsverfassung,
die mit geringen Änderungen der letzten Zeit bis zur
Mitte des 19. Jahrhunderts bestand, war ein ständisch-
aristokratischer. Der Rat bestand aus 4 Bürger-
meistern und 24 Ratsherren, die im Regiment ab-
wechselten und die Regierung wie auch die richter-
liche Gewalt handhabten; er ergänzte sich selbst,
darin nur beschränkt durch die Bestimmung, nach der
nahe Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit einem
Ratsmitglied von der Aufnahme in den Rat ausschloß.
Erst im Jahre 1816 wurde der Bürgerschaft eine
begrenzte Mitwirkung bei den Ratswahlen zugestanden.
Der Rat war freilich nie absoluter Herrscher.
Das traditionelle Bewußtsein der althergebrachten
Rechte der Gemeinheit, die zwar weder in ihrer Form
noch in ihrem Umfang in den Grundgesetzen fest-
gelegt waren, blieb immer lebendig und kam je nach
der Zeitlage mehr oder’ weniger weitreichend und
wirksam im Staatsleben zum praktischen Ausdruck.
Schon das enge Zusammenleben und die Notwendig-
keit, sich bei. wichtigen Staatsaktionen und Steuer-
auflagen der Zustimmung der Bürger zu versichern,
nötigten den Rat zur Heranziehung der Bürger-
konvente. Freilich war „die auf den Bürgerkonventen
versammelte Bürgerschaft“ weder die Bürgergemeinde
in ihrer Gesamtheit noch eine von ihr gewählte Ver-
tretung, vielmehr eine ständische Notabelnversammlung.
Bestimmte Klassen der Altstadtbürger — Gelehrte,
Diakone der Kirchen, größere Kaufleute und Hand-
werker — wurden vermöge ihres Standes oder Besitzes
herkömmlich zum Bürgerkonvent eingeladen. Ständiges
Organ der Bürgerschaft war das Kollegium der
Elterleute, der Vorstand der Kaufmannschaft, das
zeitweilig eine Art ständischer Nebenregierung neben