$ 46. Einzelne Zweige der Polizei. 105
mäßige Unzucht von Frauen, die nicht unter polizeilicher
Aufsicht stehen und im Falle solcher Aufsicht die
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Polizei
strafbar (Str.G.B. $ 361 n. 6), Frauen, denen gewerbs-
mäßige Unzucht nachgewiesen ist, können unter polizei-
liche Kontrolle gestellt werden. Die Landesgesetz-
gebung hat mit Einzelvorschriften, z. B. betreffend
Regelung der weiblichen Bedienung in Wirtschaften
(V. v. 18. Dezember 1904), eingegriffen. Mit dem Mittel
des Polizeibefehls ($ 32 I) kann die Polizei auch auf
diesem Gebiete weitergreifend, z. B. bei Konkubinat,
das an sich nicht verboten ist, einschreiten, sobald
öffentliche Interessen es verlangen.
Eine Zwangserziehung kann auf Grund reichs-
gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden bei Be-
gehung von strafbaren Handlungen durch Personen
unter 18 Jahren in bestimmten Fällen, ferner für Kinder,
deren Wohl durch die Eltern gefährdet erscheint oder
die der elterlichen Fürsorge entbehren (St.G.B. $$ 55,
56; B.G.B. 8$ 1666, 1838). Darüber hinaus kann nach
Bremischem Landesgesetz vom 18. Juli 1899 eine Unter-
bringung von Personen unter 16 Jahren, die strafbare
Handlungen begangen oder bei denen sich die gewöhn-
lichen Erziehungsmittel als unzureichend erwiesen haben,
in eine geeignete Familie, Erziehungs- oder Besserungs-
anstalt erfolgen, wenn diese Maßregel zur Verhütung
des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. Die
Anordnung geschieht durch das Vormundschaftsgericht,
das auch über die Dauer der Zwangserziehung bestimmt.
Eine Erstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus ist
nach jenem Landesgesetz unzulässig. Die Kosten trägt
die Staatskasse vorbehaltlich ihres Ersatzes aus dem
Vermögen des Zöglings oder von unterhaltspflichtigen
Verwandten.
Eine ergänzende Fürsorge für Pflegekinder
in der Stadt Bremen wird vom Waisenamt ausgeübt,