Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

$ 46. Einzelne Zweige der Polizei. 105 
mäßige Unzucht von Frauen, die nicht unter polizeilicher 
Aufsicht stehen und im Falle solcher Aufsicht die 
Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Polizei 
strafbar (Str.G.B. $ 361 n. 6), Frauen, denen gewerbs- 
mäßige Unzucht nachgewiesen ist, können unter polizei- 
liche Kontrolle gestellt werden. Die Landesgesetz- 
gebung hat mit Einzelvorschriften, z. B. betreffend 
Regelung der weiblichen Bedienung in Wirtschaften 
(V. v. 18. Dezember 1904), eingegriffen. Mit dem Mittel 
des Polizeibefehls ($ 32 I) kann die Polizei auch auf 
diesem Gebiete weitergreifend, z. B. bei Konkubinat, 
das an sich nicht verboten ist, einschreiten, sobald 
öffentliche Interessen es verlangen. 
Eine Zwangserziehung kann auf Grund reichs- 
gesetzlicher Bestimmungen angeordnet werden bei Be- 
gehung von strafbaren Handlungen durch Personen 
unter 18 Jahren in bestimmten Fällen, ferner für Kinder, 
deren Wohl durch die Eltern gefährdet erscheint oder 
die der elterlichen Fürsorge entbehren (St.G.B. $$ 55, 
56; B.G.B. 8$ 1666, 1838). Darüber hinaus kann nach 
Bremischem Landesgesetz vom 18. Juli 1899 eine Unter- 
bringung von Personen unter 16 Jahren, die strafbare 
Handlungen begangen oder bei denen sich die gewöhn- 
lichen Erziehungsmittel als unzureichend erwiesen haben, 
in eine geeignete Familie, Erziehungs- oder Besserungs- 
anstalt erfolgen, wenn diese Maßregel zur Verhütung 
des völligen sittlichen Verderbens notwendig ist. Die 
Anordnung geschieht durch das Vormundschaftsgericht, 
das auch über die Dauer der Zwangserziehung bestimmt. 
Eine Erstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus ist 
nach jenem Landesgesetz unzulässig. Die Kosten trägt 
die Staatskasse vorbehaltlich ihres Ersatzes aus dem 
Vermögen des Zöglings oder von unterhaltspflichtigen 
Verwandten. 
Eine ergänzende Fürsorge für Pflegekinder 
in der Stadt Bremen wird vom Waisenamt ausgeübt,
	        
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