Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

106 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
dessen Erlaubnis auch zum Halten von Pflegekindern 
erfordert wird (V. v. 25. Dezember 1906). 
VI. Feuerpolizei, Löschwesen. 
Die Verhütung der Feuersgefahr bezwecken Vor- 
schriften der Baupolizei über die Lagerung feuer- 
gefährlicher Gegenstände, den Gebrauch von Feuer und 
Licht u. a. 
Die Feuerversicherungsgesellschaften unterliegen 
der Beaufsichtigung nach dem Reichsgesetz über die 
privaten Versicherungsunternehmungen. Landesgesetz- 
lich sind sie verpflichtet, vonden Gebäudeversicherungen 
der Behörde Anzeige zu machen; die Versicherung er- 
folgt auf Grund der amtlichen Schätzung, die alle 
15 Jahre zu erneuern ist (G. v. 2. Oktober 1906). 
Das Brandlöschwesen ist Sache der Ge- 
meinden: in Stadt Bremen Verwaltung durch die 
„Deputation wegen der städtischen Löschanstalten“; 
seit 1870 besteht eine Berufsfeuerwehr; in Bremerhaven 
wird das Löschwesen, das auch zum Schutz der staat- 
lichen Hafenanlagen dient, von Staat und Gemeinde für 
gemeinschaftliche Rechnung durch eine gemischte Kom- 
mission verwaltet. In den Landgemeinden werden Pflicht- 
feuerwehren aus den Gemeindeeinwohnern gebildet. 
& 47. Das Bauwesen. 
Im Bauwesen äußert sich die staatliche Tätigkeit 
1. in der Errichtung und Unterhaltung der staatlichen 
Bauten: der Staatsbauverwaltung, 2. in den Maß- 
regeln zum Schutz gegen die durch Bauten veranlaßten 
Gefahren: der Baupolizei. 
I. Die Staatsbauverwaltung (Reorganisation 
in 1908) liegt im allgemeinen der Baudeputation ob; 
neben ihr nehmen für ihre besonderen Aufgaben die 
Deputation für Häfen und Eisenbahnen, die Deputation
	        
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