106 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
dessen Erlaubnis auch zum Halten von Pflegekindern
erfordert wird (V. v. 25. Dezember 1906).
VI. Feuerpolizei, Löschwesen.
Die Verhütung der Feuersgefahr bezwecken Vor-
schriften der Baupolizei über die Lagerung feuer-
gefährlicher Gegenstände, den Gebrauch von Feuer und
Licht u. a.
Die Feuerversicherungsgesellschaften unterliegen
der Beaufsichtigung nach dem Reichsgesetz über die
privaten Versicherungsunternehmungen. Landesgesetz-
lich sind sie verpflichtet, vonden Gebäudeversicherungen
der Behörde Anzeige zu machen; die Versicherung er-
folgt auf Grund der amtlichen Schätzung, die alle
15 Jahre zu erneuern ist (G. v. 2. Oktober 1906).
Das Brandlöschwesen ist Sache der Ge-
meinden: in Stadt Bremen Verwaltung durch die
„Deputation wegen der städtischen Löschanstalten“;
seit 1870 besteht eine Berufsfeuerwehr; in Bremerhaven
wird das Löschwesen, das auch zum Schutz der staat-
lichen Hafenanlagen dient, von Staat und Gemeinde für
gemeinschaftliche Rechnung durch eine gemischte Kom-
mission verwaltet. In den Landgemeinden werden Pflicht-
feuerwehren aus den Gemeindeeinwohnern gebildet.
& 47. Das Bauwesen.
Im Bauwesen äußert sich die staatliche Tätigkeit
1. in der Errichtung und Unterhaltung der staatlichen
Bauten: der Staatsbauverwaltung, 2. in den Maß-
regeln zum Schutz gegen die durch Bauten veranlaßten
Gefahren: der Baupolizei.
I. Die Staatsbauverwaltung (Reorganisation
in 1908) liegt im allgemeinen der Baudeputation ob;
neben ihr nehmen für ihre besonderen Aufgaben die
Deputation für Häfen und Eisenbahnen, die Deputation