110 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige.
I. Die vorbeugende Fürsorge für die Gesundheit’)
äußert sich auf vielen Gebieten, so in der Sittenpolizei,
dem Bauwesen, dem Schulwesen usw. Speziell sanıtäre
Zwecke verfolgen:
1. die Maßnahmen gegen ansteckende Krank-
heiten. Die Grundlage geben die Reichsgesetze, 30
das Impfgesetz vom 8. April 1874 und das Reichs-
seuchengesetz vom 30. Juni 1900, das für bestimmte
Krankheiten Anzeige bei der Behörde und Maßnahmen
zur Verhütung der Ansteckung (Desinfektion, Ab-
sperrung) vorschreibt. Die Ausführung ist den Einzel-
staaten überlassen; sie können auch für weitere an-
steckende Krankheiten entsprechende Vorschriften auf-
stellen (Brem. V. v. 27. November 1%2; 27. April 1%7:
Diphtherie, Scharlach, offene Tuberkulose). Zur Ver-
hütung der Einschleppung von Krankheiten auf dem
Seewege ist ein gemeinsames Preußisch-Oldenburgisch-
Bremisches Quarantäneamt unter bremischer Leitung
errichtet. Alle bremische Häfen anlaufenden Seeschiffe
sind einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle durch den
Hafenarzt oder dessen Gehilfen unterworfen (V. v.
21. August 1%0).
2. Maßnahmen gegen gesundheitsgefährliche
Nahrungsmittel. Grundlegend sind auch hier die
Reichsgesetze, so das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai
1879, das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900. Von
landesgesetzlichen Maßnahmen sind zu erwähnen: der
Schlachthofzwang durch Verbot der Benutzung von
Privatschlachtereien in Gemeinden mit genügenden
öffentlichen Schlachthäusern (G. v. 27. November 1877);
der Abdeckereizwang zur Beseitigung von kranken
Tieren, Tierkadavern und Schlachthofkonfiskaten (V.v.
1) Eingehend darüber in dem Sammelwerk „Bremen in
hygienischer Beziehung“, herausgeg. v. Prof. Dr. Tjaden;
1907.