Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

110 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
I. Die vorbeugende Fürsorge für die Gesundheit’) 
äußert sich auf vielen Gebieten, so in der Sittenpolizei, 
dem Bauwesen, dem Schulwesen usw. Speziell sanıtäre 
Zwecke verfolgen: 
1. die Maßnahmen gegen ansteckende Krank- 
heiten. Die Grundlage geben die Reichsgesetze, 30 
das Impfgesetz vom 8. April 1874 und das Reichs- 
seuchengesetz vom 30. Juni 1900, das für bestimmte 
Krankheiten Anzeige bei der Behörde und Maßnahmen 
zur Verhütung der Ansteckung (Desinfektion, Ab- 
sperrung) vorschreibt. Die Ausführung ist den Einzel- 
staaten überlassen; sie können auch für weitere an- 
steckende Krankheiten entsprechende Vorschriften auf- 
stellen (Brem. V. v. 27. November 1%2; 27. April 1%7: 
Diphtherie, Scharlach, offene Tuberkulose). Zur Ver- 
hütung der Einschleppung von Krankheiten auf dem 
Seewege ist ein gemeinsames Preußisch-Oldenburgisch- 
Bremisches Quarantäneamt unter bremischer Leitung 
errichtet. Alle bremische Häfen anlaufenden Seeschiffe 
sind einer gesundheitspolizeilichen Kontrolle durch den 
Hafenarzt oder dessen Gehilfen unterworfen (V. v. 
21. August 1%0). 
2. Maßnahmen gegen gesundheitsgefährliche 
Nahrungsmittel. Grundlegend sind auch hier die 
Reichsgesetze, so das Nahrungsmittelgesetz vom 14. Mai 
1879, das Fleischbeschaugesetz vom 3. Juni 1900. Von 
landesgesetzlichen Maßnahmen sind zu erwähnen: der 
Schlachthofzwang durch Verbot der Benutzung von 
Privatschlachtereien in Gemeinden mit genügenden 
öffentlichen Schlachthäusern (G. v. 27. November 1877); 
der Abdeckereizwang zur Beseitigung von kranken 
Tieren, Tierkadavern und Schlachthofkonfiskaten (V.v. 
  
1) Eingehend darüber in dem Sammelwerk „Bremen in 
hygienischer Beziehung“, herausgeg. v. Prof. Dr. Tjaden; 
1907.
	        
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