Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

118 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
gemeinen Rechtsgrundsätzen ergibt sich: die gesetzlich 
bestimmten Einnahmen, wie die Mehrzahl der Steuern, 
werden weiter erhoben; die auf Verpflichtungen be- 
ruhenden Ausgaben, wie Beamtengehalte, müssen 
gemacht werden; andere Ausgaben gehen auf Ver- 
antwortung der Behörden. 
Nach bremischer Praxis wird außer dem General- 
budget, das ordentliche und außerordentliche Einnahmen 
und Ausgaben aufführt, alljährlich ein „Seperat- 
budget der außerordentlichen Verwen- 
dungen“ aufgestellt; es weist die Ausgaben für An- 
lagen nach, die, wie größere Bauten, Weserkorrektionu.a. 
nicht aus den laufenden Einnahmen, sondern aus 
Anleihemitteln ihre Deckung finden und daher besserer 
Übersicht halber aus dem Jahreshaushalt fortgelassen 
sind; außerdem enthält es herkömmlich die Budgets 
einiger Betriebe. 
Das Generalbudget für 1908 balanziert in Einnhmen 
und Ausgaben mit rund 37 Mill. Mk. Das Budget für 
außerordentliche Verwendungen weist einen Bedarf 
von 38,8 Mill. Mk. auf, dem nicht durch Anleihe ge- 
schaffene Einnahmen von 12,7 Mill. Mk. gegenüberstehen. 
Il. Die Generalkasse ist Zentralstelle aller 
Einnahmen und Ausgaben. Gemäß dem Budget erteilen 
zwei zu Kasseninspektoren bestellte Mitglieder der 
Finanzdeputation den einzelnen Verwaltungen die 
srundlegenden Zahlungsmandate Die Auszahlungen 
innerhalb der Fonds erfolgen auf vom Rechnungsführer 
ausgestellte, bei den Deputationen vom Vorsitzer mit- 
unterzeichnete Anweisungen. 
III. Der Aufstellung des Budgets vor Beginn des 
Rechnungsjahres entspricht nach seinem Ablauf die 
Generalabrechnung über den Staatshaushalt; 
sie ergibt den Nachweis der budgetmäßigen Verwaltung 
und den: Jahresabschluß. Die Schlußrechnungen aller 
Verwaltungen werden der Finanzdeputation mit Belegen
	        
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