Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

Ss 592. Das Staatsvermögen; die Staatsschulden. 119 
zur Prüfung zugestellt. Die Finanzdeputation legt die 
Generalabrechnung mit einem Begleitbericht Senat und 
Bürgerschaft vor. Ein etwaiger Überschuß gelangt in 
den „Reservefionds der Überschüsse“, auf den das 
Defizit schlechter Jahre angewiesen wird: hat der 
Reservefonds den festgesetzten Höchstbetrag — jetzt 
5 Mill. Mk. — erreicht, so ist über anderweitige Ver- 
wendung zu bestimmen. 
S 52. Das Staatsvermögen; die Staatsschulden. 
I. Das Staatsvermögen gliedert sich in das un- 
mittelbar staatlichen Zwecken dienende {und durch sie 
vebundene Verwaltungsvermögen — z.B, öffent- 
liche Gebäude, Straßen usw. — und in das nutzbare 
Vermögen des Staates, sein Finanzvermögen. Die 
Verwaltung ist gemeinsame Sache von Senat und 
Bürgerschaft; speziell damit betraut 1st die Deputation 
zur Verwaltung der öffentlichen Grundstücke. Zur 
Veräußerung und zum Erwerb von Grundstücken für 
den Staat bedarf es eines Beschlusses beider höchsten 
Organe, sofern nicht einer Behörde eine allgemeine Er- 
mächtigung erteilt ist. 
II. Die Aufnahme von Staatsschulden — Staats- 
„nleihen — soll dem Staat durch Benutzung seines 
Kredites außerordentliche Mittel zuführen. Nach den 
Grundsätzen einer vorsichtigen, auch in Bremen stets 
befolgten Finanzpolitik darf der Staatskredit nur für 
außerordentliche Ausgaben, nicht zur Deckung 
von Fehlbeträgen des laufenden Haushaltes in Anspruch 
genommen werden. Je nachdem die Schulden ein- 
gegangen sind für außerordentliche Ausgaben für 
produktive Anlagen, welche direkt eine Verzinsung ab- 
werfen oder doch durch Erhöhung der Steuerkraft der 
Bevölkerung für den Staat eine Kapitalanlage bilden, 
wie Hafenbauten, Flußkorrektion usw. — sogenannte 
Anlageschulden — oder für unproduktive Anlagen,
	        
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