Full text: Verfassung und Verwaltung der freien Hansestadt Bremen.

120 Sechstes Kapitel. Einzelne Verwaltungszweige. 
z. B. Errichtung neuer Staatsgebäude, deren die 
Leistungsfähigkeit eines Jahres übersteigende Kosten 
sie auf eine Reihe von Jahren verteilen sollen, — so- 
seenannte Finanzschulden —, ist ihre wirtschaftliche 
Bedeutung verschieden. Die Finanzschulden müssen 
aus den Einkünften des laufenden Haushalts allmählich 
abgetragen werden, während die Anlageschuld ihren 
Gegenwert in dem Wert der Anlage hat und keine 
Belastung des Haushalts bildet. Aus der Höhe der 
Schulden eines Staates ist daher nicht ohne weiteres 
ein Schluß auf seine ungünstige Finanzlage zulässig; 
vielmehr sind den Anlageschulden die Werte der ge- 
schaffenen Anlagen gegenüberzustellen. 
In Bremen entwickelte sich das Staatsschulden- 
wesen im Anfang des 19. Jahrhunderts, als die Kriegs- 
zeiten große Ausgaben zur Folge hatten. Anfangs als 
eine vorübergehende Erscheinung angesehen — die 
Gläubiger haben ein Kündigungsrecht, eine Tilgung 
wird bei jeder Anleihe festgesetzt —, wurde die Staats- 
schuld bei den großen kulturellen und wirtschaftlichen 
Anforderungen der neuen Zeit allmählich eine dauernde 
Einrichtung. Die großen staatlichen Verkehrsunter- 
nehmungen — Weserkorrektion, Hafenbauten — haben 
in den letzten Jahrzehnten zu mächtisem Anwachsen 
der Anlageschulden geführt. Ende 1907 betrug die 
Staatsschuld 235,57 Mill. Mk., die eine jährliche Ver- 
zinsung von 7,8 Mill. Mk. erfordert. Zu beachten ist, 
daß auch hier die staatlichen und stadtbremischen 
Finanzen nicht getrennt sind. 
Zur Aufnahme einer Staatsanleihe wie zur Be- 
nutzung des Staatskredites überhaupt ist ein Beschluß 
von Senat und Bürgerschaft erforderlich. Die Finanz- 
deputation führt den Beschluß aus; sie hat die Auf- 
sicht über das Staatsschuldenwesen und berichtet 
jährlich darüber. Die Staatsanleihen haben die 
Form von Rentenschulden: der Staat gewährt eine feste
	        
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